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Richtlinien über die Vergabe von Mitteln zur Förderung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg vom 28. Juni 1979

(* Es handelt sich um verwaltungsinterne Richtlinien.) (AMBl. Nr. 32 vom 6. August 1979, geänd. durch Stadtratsbeschluss vom 12. Dezember 1985, Stadtratsbeschluss vom 27. November 2003, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 26.03.2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28.09.2023)

Nr. 1
Allgemeines

Zur Sicherung des wirtschaftlichen Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und ihrer beruflichen Existenz und Qualifizierung, dazu gehören insbesondere Maßnahmen der indirekten Wirtschaftsförderung, die geeignet sind Arbeitsplätze und berufliche Ausbildungsplätze zu schaffen und zu sichern, zur Förderung der Nachhaltigkeit in Wirtschaft und Wissenschaft am Standort Regensburg, zum Aufbau von zukunftsträchtigen Unternehmensnetzwerken und Branchenclustern, zur Stärkung der Kooperation von Wirtschaft und Hochschulen, zur Förderung des Markteintritts Regensburger Produkte und Technologien, sowie zum Ausbau des wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Profils des Standortes gewährt die Stadt Regensburg (im folgenden ”Stadt”) im Rahmen der dafür in ihrem Haushalt jeweils vorgesehenen Mittel und Verpflichtungsermächtigungen Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Die Wirtschaftsförderung durch sonstige Leistungen der Stadt bleibt davon unberührt.

Nr. 2
Gegenstand der Förderung

(1) Maßnahmen zum Ausbau notwendiger Infrastruktur in Gewerbe- und Industriegebieten, die i. d. R. mehr als nur einem Unternehmen zugutekommen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort dienen,

(2) Maßnahmen zum Ausbau und zur Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastruktur, wenn diese der Stärkung vorhandener wissenschaftlicher Exzellenz oder dem Aufbau neuer Kompetenzfelder in Regensburg dienen,

(3) Maßnahmen, die dem Erscheinungsbild, der Gestaltung oder der Vermarktung von Bereichen mit gewerblicher Nutzung im Stadtgebiet dienen,

(4) Maßnahmen zur Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz sowie des wissenschaftlichen Profils des Wissenschaftsstandortes Regensburg, wenn diese in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft erfolgen oder einer Zusammenarbeit dienen und diese vorbereiten,

(5) Maßnahmen für Demonstrations- oder Pilotvorhaben von Regensburger Unternehmen oder Hochschulen, die in Partnerschaft mit der Stadt oder deren Tochtergesellschaften durchgeführt werden,

(6) Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg (z.B. auf Messen etc.) stehen,

(7) Maßnahmen, die geeignet sind, das Image des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg insgesamt und der ansässigen Betriebe zu stärken,

(8) Maßnahmen, die der Integration junger Unternehmen (jünger als 5 Jahre) ins Wirtschaftsleben dienen,

(9) Maßnahmen, die der Vorbereitung von Verbundprojekten im Bereich Forschung, Innovation und regionaler Wirtschafts- und Strukturentwicklung Regensburger Unternehmen dienen, oder

(10) Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Struktur und zur Belebung des Einzelhandelsstandorts Welterbezone Altstadt mit Stadtamhof (vgl. Beschluss des Stadtrats VO/23/20251/66).

Nr. 3
Zuwendungsberechtigte

Zuwendungsberechtigt sind alle im Stadtgebiet Regensburg ansässigen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß EU-Definition Definition (vgl. entsprechend Art. 2 des Anhang I der sog. „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“), wissenschaftliche Einrichtungen und Hochschulen sowie mit Wirtschafts- und Wissenschaftsthemen betraute Verbände, Vereine und Clusterorganisationen mit Sitz im Stadtgebiet Regensburg. Dritte sind zuwendungsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Zuwendung den genannten zu fördernden Betrieben oder wissenschaftlichen Einrichtungen oder dem Wirtschaftsstandort zugutekommt.

In Ausnahmefällen können auch entsprechende Einrichtungen und Unternehmen mit Sitz außerhalb des Regensburger Stadtgebietes zuwendungsberechtigt sein, wenn sie eine Kooperation mit einer entsprechenden Regensburger Einrichtung oder einem Regensburger Unternehmen nachweisen können, die in direktem Bezug zu einer Maßnahme oder einem Projekt nach Nr. 2 steht.

Nr. 4
Maßstäbe für die Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 2

(1) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht.

(2)  Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen hängt von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln der Stadt ab und davon, inwieweit

  1. die Maßnahmen dazu beitragen, die örtlichen Rahmenbedingungen für die Neuschaffung oder Sicherung von Arbeits-/Ausbildungsplätzen zu verbessern, oder
  2. die beantragte Maßnahme/ das beantragte Projekt der Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg und seiner Zukunftsfähigkeit dient und
  3. die Maßnahme / das beantragte Projekt mindestens zwei der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen dient.

Nr. 5
Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird i.d.R. als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

(1) Die Höhe der Zuwendung hängt von einer Einzelfallentscheidung ab.

(2) Der Zuschuss beläuft sich im Regelfall auf 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, in Ausnahmefällen bei hohem gesamtstädtischen Interesse bis zu 80% der zuwendungsfähigen Kosten. Sie bedürfen der Genehmigung durch die dafür zuständigen Gremien des Stadtrates, wenn die Zuwendung 50.000 Euro überschreitet.

(3) Kleinprojekte mit Gesamtkosten von unter 3.000 € können per Bescheid auch mit einer Pauschale und mit höchstens 80 % der Gesamtkosten gefördert werden.

(4) Die Vorbereitung von Verbundprojekten nach Nr. 2 Abs. 9 wird pauschal für Anträge bei bayerischen, nationalen und EU- Fördermittelgebern mit 3.000 Euro, in begründeten Ausnahmen auch mit bis zu 10.000 Euro, gefördert.

Nr. 6
Verfahren 

(1) Über die Gewährung von Zuschüssen wird durch einen Bewilligungsbescheid der Stadt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Bewilligungsvertrag mit der Stadt ent­schieden. Bescheidende Dienststelle ist das Amt für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Entscheidung erfolgt auf schriftlichen Antrag oder online mit gültiger Authentifizierung. Die beantragte Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.  

(3) Entsprechende Anträge können ganzjährig gestellt werden.

(4) Der Antrag ist zu begründen und es soll dargelegt werden, welche für die Gewährung von Zuwendungen sprechenden Gesichtspunkte gegeben sind und welche Ziele mit der Maßnahme erreicht werden sollen. Die Stadt kann die Entscheidung davon abhängig machen, dass die für einen überschaubaren Zeitraum erwartete Zahl von Dauerarbeitsplätzen und die Geschäftsentwicklung erläutert werden, dass ihr Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Zwischenabschlüsse sowie sonstige sachdienliche Unterlagen vorgelegt und Auskünfte erteilt werden und dass ihr die Einholung von Auskünften bei Banken und anderen Stellen und Personen gestattet wird. 

(5) Die Zuwendung der Stadt von Maßnahmen nach Nr. 2 (5) werden im Regelfall durch privatrechtliche Vereinbarung geregelt.

(6) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erhält einen schriftlichen Bescheid. Siehe allgemeine Zuwendungsrichtlinien.

(7) Die Stadt behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne dieser Richtlinie erfüllt wurden oder nicht erfüllt werden

(8) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt.

Nr. 7
Verwendungsnachweis

(1) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sachlichen Bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Diese sind unaufgefordert bis spätestens drei Monate nach Projektabschluss vorzulegen. Zwischennachweise können im Bescheid festgelegt werden und sind innerhalb von drei Monaten nach den festgelegten Fristen unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen können durch ausreichend begründeten Antrag die oben genannten Fristen verlängert werden.

(2) Bei einer Pauschalzuwendung gem. Nr. 5 (4) genügt bis zu einer Zuwendungshöhe von 3.000 EUR ein vereinfachter Verwendungsnachweis gem. Bescheid ohne Einzelkostennachweis.

(3) Zuwendungen sind in das Rechnungswesen der Empfänger aufzunehmen und die Verwendung buchhalterisch so darzustellen, dass der Verwendungsnachweis anhand der Bücher und Belege geprüft werden kann.

(4) Die Verwaltung ist berechtigt, die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie örtliche Besichtigung selbst zu prüfen. Der/die Empfänger(in) der Zuwendung ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Nr. 8
EU-Beihilferecht

Die gegenständliche Richtlinie zur Förderung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg wird grundsätzlich nach den Regeln der sog. „De-minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgewickelt. Demnach haben Beihilfen, die nur einen geringen Beihilfebetrag beinhalten, lediglich geringe negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und sind deshalb von der Pflicht zur vorherigen Notifizierung bei der Europäischen Kommission freigestellt. Entscheidende Voraussetzung ist dabei, dass der Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR, jeweils über drei aufeinanderfolgende Steuerjahre kumuliert betrachtet, nicht überschritten wird. Aus diesem Grund ist der Förderungsempfänger nach der „De-minimis-Verordnung“ verpflichtet, sämtliche „De-minimis-Beihilfen“, die diesem während der letzten drei Steuerjahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten „De-minimis-Beihilfen“ vollständig bekannt zu geben. Demnach ist eine sog. „De-minimis-Erklärung“ dem Antrag nach Nr. 6 (2) unaufgefordert beizulegen (ein entsprechender Vordruck dieser Erklärung ist beim Amt für Wirtschaft und Wissenschaft erhältlich).

Alternativ kann zur beihilferechtlichen Rechtfertigung auch die sog. „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) durch die Stadt zur Anwendung gebracht werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.