(* Ortsabrundungssatzungen bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festsetzungen. Die Aufnahme der zeichnerischen Festsetzungen würde den Rahmen der Stadtrechtssammlung überschreiten. Die textlichen Festsetzungen sind für sich allein nicht ergiebig. In der Sammlung wird daher nur ein Verzeichnis der Ortsabrundungssatzungen mit Quellenangaben aufgenommen.)