Logo Stadt Regensburg

Allgemeine Benutzungs- und Abonnementbedingungen für das Theater Regensburg Anstalt des öffentlichen Rechts vom 20. Juli 2000

§ 1
Betreiber; Aufgaben

(1) Das Theater Regensburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Betreiber der Bühnen des Theater Regensburg. Zu den Bühnen gehören das Theater am Bismarckplatz, das Velodrom am Arnulfsplatz, das Theater am Haidplatz, das Freilichttheater im Thon-Dittmer-Hof und der Neuhaussaal, außerdem zusätzliche für bestimmte Veranstaltungen oder Veranstaltungsserien angemietete oder zur Verfügung gestellte weitere Spielstätten.

(2) Aufgaben des Theater Regensburg sind die Aufführung von Schauspielen und Werken des Musiktheaters sowie die Durchführung von Sinfoniekonzerten sowie Gastspiele.

§ 2
Geltungsbereich

Diese allgemeinen Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Theater Regenburg und den Besuchern. Sie sind Bestandteil des Vertrages, der durch den Erwerb einer Eintrittskarte zwischen Theater Regensburg und den Besuchern zustande kommt.

§ 3
Besucher; Einlass

(1) Besucher ist, wer zum Betrieb des Theater Regensburg gehörende Räume oder Örtlichkeiten zum Zwecke des Erwerbs einer Eintrittskarte oder zum Besuch einer Veranstaltung betritt.

(2) Nach Beginn einer Veranstaltung werden Besucher mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler nicht vor einer geeigneten Pause eingelassen.

(3) Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Theater Regensburg und der ordnungsgemäßen Durchführung aller Veranstaltungen ist das diensttuende Personal berechtigt, allen Besuchern die erforderlichen Anweisungen zu geben.

(4) Erregt ein Besucher durch störendes oder provozierendes Verhalten allgemein Anstoß, so kann er vom Besuch ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht in einem solchen Fall nicht.

§ 4
Eintrittspreise

(1) Die Eintrittspreise werden vom Verwaltungsrat des Theater Regensburg festgesetzt. Die Höhe der Eintrittspreise ist aus dem Aushang an der Theaterkasse ersichtlich. Im Eintrittspreis ist das Entgelt für die Aufbewahrung der Garderobe enthalten.

(2) Im Rahmen der festgesetzten Eintrittspreise werden Ermäßigungen für Sammelbesucher, Platzmieter, Abonnenten, Besucherorganisationen, Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger, Schwerbeschädigte ab 80% Erwerbsminderung, Schüler, Studenten und Kinder bis vierzehn Jahren gewährt. Inhaber der "Aktivkarte" für Senioren und des "Freizeitpasses" für Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende erhalten die für Aktivkarte bzw. Freizeitpass vorgesehenen Ermäßigungssätze. Die Berechtigung ist beim Bezug ermäßigter Eintrittskarten, sowie beim Besuch der Vorstellung nachzuweisen.

(3) Beim unberechtigten Bezug verbilligter Eintrittskarten ist der Unterschiedsbetrag zum Normalpreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von DM 20,- nachzuentrichten.

(4) Wer eigenmächtig einen anderen als den auf der Eintrittskarte bezeichneten Platz einnimmt, kann von diesem Platz verwiesen werden. Mit Erlaubnis des diensttuenden Personals kann ein anderer Platz mit höherem Eintrittspreis jedoch dann eingenommen werden, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem entrichteten Kartenpreis und dem für den tatsächlich eingenommenen Platz festgesetzten Preis nachentrichtet wird.

§ 5
Eintrittskarten

(1) Eintrittskarten können an der Abendkasse oder im Rahmen des Vorverkaufs erworben werden. Die Vorverkaufszeiten werden durch Aushang an der Theaterkasse bekanntgegeben.

(2) Die Kartenabgabe erfolgt gegen Barzahlung, Zahlung mit Euroscheck oder Euroscheckkarte oder nach Eingang der Geldüberweisung bei Gruppenbestellungen. Mit dem Erhalt der Eintrittskarte kommt der Benutzungsvertrag zu Stande.

(3) Schriftliche Vorbestellungen können nur im Rahmen des für die jeweilige Vorstellung bereitstehenden Vorverkaufskontingents bearbeitet werden. Es werden in der Regel höchstens vier Karten je Bestellung abgegeben. Mit der Rechnungsstellung kommt der Benutzungsvertrag zustande. Die Gutschrift des Rechnungsbetrages muss innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist bei der Tageskasse von Theater Regensburg vorliegen; andernfalls gelten die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Benutzungsvertrag als erloschen; etwaige Schadensersatzansprüche von Theater Regensburg bleiben hiervon unberührt. Nach Eingang der Gutschrift und frühenstens ab Beginn des Schalterverkaufs für die entsprechende Veranstaltung können die Karten gegen Nachweis der Empfangsberechtigung an der Theaterkasse abgeholt werden. Auf Wunsch können die Eintrittskarten dem Besteller zugesandt werden. Kosten und Gefahr der Versendung trägt der Besteller.

(4) Am Vorverkaufsschalter werden grundsätzlich bis zu zehn Karten abgegeben; im Einzelfall kann die Kartenabgabe (für bestimmte Veranstaltungen) auf eine geringere Anzahl beschränkt werden.

(5) Kartenbestellungen können fernmündlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Mit der Abholung der Theaterkarten an der Theaterkasse kommt der Benutzungsvertrag zustande. Eventuelle Schadenersatzansprüche von Theater Regensburg wegen nicht rechtzeitiger Abholung der Eintrittskarten bleiben hiervon unberührt.

(6) Bei Verlust einer Eintrittskarte kann eine Ersatzkarte ausgestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Berechtigung zum Eintritt besteht.

§ 6
Rücktritt

(1) Der Rücktritt des Benutzers vom Benutzungsvertrag (Rücknahme verkaufter Karten) ist ausgeschlossen. Bei Änderungen des Vorstellungsprogramms kann ein Rücktritt vom Benutzungsverhältnis durch Rückgabe der Karten, nicht aber von Platzmieter- bzw. Abonnementkarten, bis zum Beginn der Aufführung bzw. der Ersatzvorstellung erfolgen. Bei Ausfall einer Veranstaltung wird der Kartenpreis innerhalb von 4 Wochen nach dem Veranstaltungstermin zurück erstattet.

(2) Bei Abbruch einer Veranstaltung besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises in folgenden Fällen:

  1. Bei Abbruch vor der Pause,
  2. bei Werken ohne Pause und Freilichtvorstellungen bei Abbruch bis zum Ablauf von 45 Spielminuten,
  3. bei Werken mit mehr als einer Pause bei Abbruch bis zum Ablauf von weniger als der Hälfte der Spieldauer.

§ 7
Platzmieten und Abonnements

(1) Theater Regensburg schließt Platzmieten- und Abonnementverträge für jeweils eine Spielzeit ab.

(2) Platzmieten- und Abonnementverträgen liegen besondere Bedingungen zugrunde:

  1. Mit der Aushändigung des Platzmieten- bzw. Abonnementrechnung gilt der Vertrag zwischen Platzmieter und Theater Regensburg als geschlossen.
  2. Das Abonnement ist ein beiderseitiges festes Abkommen für die ganze Spielzeit und erstreckt sich von September bis Juli. Ein Rücktritt während der Spielzeit ist daher nicht möglich.
  3. Jede Abonnementbestellung verpflichtet zur Zahlung der in der Mietreihe festgelegten Vorstellungen. Aus Vereinfachungsgründen wird die Platzmiete in 2 Spielzeitraten zum 15. Oktober und 15. Februar zur Zahlung fällig. Einzahlungen sind an das in der Abonnementrechnung angegebene Konto zu leisten. Eine Bareinzahlung an der Theaterkasse ist nicht möglich. Kommt ein Abonnent mit der Zahlung in Verzug und wird trotz vorheriger Mahnung die fällige Platzmiete nicht rechtzeitig entrichtet, so erfolgt gebührenpflichtige Einziehung. Es besteht die Möglichkeit für die Platzmieter und Abonnenten, die fälligen Platzmietenraten vom Girokonto abbuchen zu lassen.
  4. Beim Eintritt in den Zuschauerraum ist der Platzmietenausweis dem Einlaßpersonal stets unaufgefordert vorzuzeigen.
  5. Das Abonnement ist für einzelne Vorstellungen übertragbar. Die dauernde Übertragung eines Abonnementsplatzes kann nur mit Zustimmung der Theater-Verwaltung erfolgen. Die Haftung übernimmt der Besteller.
  6. Im Falle des Verlustes des Platzmietenausweises ist zur Vermeidung von Missbrauch eine sofortige schriftliche Benachrichtigung des Theaters erforderlich, das dann dem Platzmieter eine Zweitschrift des Ausweises ausstellt.
  7. Das Abonnement verlängert sich um eine weitere Spielzeit, wenn es nicht ausdrücklich bis spätestens 15. Mai eines jeden Jahres schriftlich gekündigt wird, zu den Bedingungen, die für die kommende Spielzeit gelten.
  8. Das Theater ist berechtigt, in Ausnahmefällen Platzmieten- und Abonnementvorstellungen auf andere Wochentage zu verlegen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises geltend gemacht werden kann. Sämtliche Verlegungen werden durch Presse und Plakatanschläge rechtzeitig bekanntgegeben. Ersatzansprüche von Vorstellungen, die aus Unkenntnis, wegen Krankheit oder irrtümlich versäumt wurden, werden nicht anerkannt. Soweit in besonderen Ausnahmefällen aus künstlerischen Gründen für das Abonnement nicht neue Inszenierungen aufgeführt werden können, werden Werke des Repertoires angeboten.
  9. Der Platzmieter bzw. Abonnent hat bei terminlicher Verhinderung die Möglichkeit, seine Abonnementplätze gegen die Ausgabe von Umtauschscheinen zurückzugeben. Diese Umtauschscheine können für Plätze der gleichen oder einer niedrigeren Preiskategorie einer Vorstellung des in der Regel gleichen Stücks zu einem anderen Termin eingetauscht werden. Mögliche Differenzbeträge können nicht erstattet werden. Der Umtausch in eine höhere Preiskategorie ist gegen Aufzahlung möglich. Die Anzahl der Umtauschmöglichkeit richtet sich nach der Platzmieten- und Abonnementreihe und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
    Mietreihe Anzahl Vorstellungen Anzahl Umtauschmöglichkeiten
    A-H, S, Z, Y je 12 4
    J, R je 10 3
    N 7 bis10 3
    L, T je 5 2
    W Anzahl Neuproduktionen 3
    X, M, P, Q Anzahl Neuproduktionen 3
    Konzert 7 2
  10. Der beabsichtigte Umtausch muss bis spätestens 12.00 Uhr des der Vorstellung vorausgehenden Werktages (Bei Wochenendvorstellung Freitags) der Theaterkasse schriftlich (persönlich, per Post oder per Fax: 0941/507-1870) mit den zusammen mit dem Platzmietenausweis übergebenen Umtauschformularen mitgeteilt werden. Ein telefonischer Umtausch ist nicht möglich. Die ausgestellten Umtauschscheine gelten bis zum Ende der Spielzeit. Verlängerungen sind grundsätzlich nicht möglich. Umtauschscheine können in der Regel nicht an Silvester, an Feiertagen, bei Premieren und bei Gastspielen eingelöst werden. Für nicht besuchte oder nicht rechtzeitig eingereichte, sowie für verfallene oder verlorengegangene Umtauschscheine wird kein Ersatz geleistet. Sämtliche Gutscheine bzw. Umtauschschein werden am Ende der Spielzeit ungültig.
  11. Die Aufhebung des Abonnements bei Sonderveranstaltungen und an Feiertagen bleibt dem Theater vorbehalten.
  12. Das Theater ist berechtigt, bei Zahlungsverzug das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
  13. Platzmieter und Abonnenten können für Repertoirevorstellungen (ausgenommen sind in der Regel Premieren, Gastspiele, Sonderveranstaltungen, Vorstellungen an Feiertagen und Silvester) bis zu 4 Karten mit einer Ermäßigung von 25% auf den normalen Kassenpreis erwerben, insgesamt aber nicht mehr als 8 Karten pro Spielzeit und Platzmiete bzw. Abonnement.

§ 8
Spielpläne

(1) Die Wochen- und Monatsspielpläne von Theater Regensburg sind unverbindlich.

(2) Eine eventuelle Änderung von Veranstaltungen oder Anfangszeiten begründet- unbeschadet der Regelung des § 6 - keinerlei Ansprüche des Benutzers gegen Theater Regensburg.

§ 9
Garderobe

(1) Die Besucher müssen Mäntel, Hüte, Stöcke, Schirme, größere Pakete und dergleichen in der Kleiderabgabe abgeben.

(2) In der Garderobe abgegebene Gegenstände werden grundsätzlich nur gegen Rückgabe der Garderobenmarke ausgehändigt. Bei Verlust der Garderobenmarke wird eine Gebühr von 10,00 DM fällig.

(3) Der Verlust oder die Beschädigung von Garderobengegenständen ist unverzüglich dem Garderobenpersonal anzuzeigen.

§ 10
Verbot der Fremdwerbung

Ohne Genehmigung von Theater Regensburg darf Werbematerial in allen zum Betrieb von Theater Regensburg gehörenden Räumen und Örtlichkeiten weder verteilt, ausgehändigt oder ausgelegt werden.

§ 11
Bild- und Tonaufnahmen

Über die Veranstaltungen dürfen keine Bild- und/oder Tonaufnahmen hergestellt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung kann sein sofortiger Ausschluss vom Theaterbesuch erfolgen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht in einem solchen Fall nicht. Angefertigte Bild- und/oder Tonaufnahmen sind dem Theater Regensburg auf Verlangen sofort auszuhändigen und gehen in das Eigentum von Theater Regensburg über.

§ 12
Haftung

(1) Theater Regensburg haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die dem Besucher durch Dritte zugefügt werden.

(2) Die Haftung von Theater Regensburg für in der Garderobe abgegebene Gegenstände ist auf die Bedingungen der Garderobenversicherung beschränkt.

(3) Im übrigen haftet Theater Regensburg nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 13
Inkrafttreten

Die allgemeinen Benutzungsbedingungen für Theater Regensburg treten zur Spielzeit 2000/2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die allgemeinen Benutzungsbedingungen vom 1. November 1984 außer Kraft.