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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990

Abschnitt I
Allgemeine Bedingungen

§ 1
Gegenstand

Das Naturkundemuseum Ostbayern ist eine öffentliche Einrichtung des Naturwissenschaftlichen Vereins Regensburg von 1846 e. V. und der Stadt Regensburg.

§ 2
Besichtigung

Die Sammlungsbestände in den Schauräumen können während der öffentlich bekanntgegebenen Besichtigungszeiten von jedermann besichtigt werden.

§ 3
Verhalten

Die Benutzer haben sich so zu verhalten, daß Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt oder zerstört werden und daß kein anderer behindert oder belästigt wird. Schirme, Stöcke und größere Behältnisse aller Art (z.B. Aktentaschen, Koffer, Schachteln) sind an der Garderobe abzugeben. Aufsichtspflichtige haften für Kinder. Die Mitnahme von Tieren ist ausgeschlossen. Benutzer, die diesen Aufforderungen nicht nachkommen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 4
Anordnungen für den Einzelfall

Die Benutzer haben den im Vollzug dieser Bedingungen getroffenen Anordnungen des zuständigen Museumsbediensteten Folge zu leisten. Verstößt ein Benutzer gegen die in § 3 festgelegten Verhaltensregeln oder gegen nach Satz 1 getroffenen Anordnungen, so kann die weitere Benutzung mit sofortiger Wirkung für den Einzelfall untersagt werden. Bei schweren Verstößen kann die Untersagung auf Zeit oder auf Dauer erfolgen.

§ 5
Haftung

Die Benutzer haften für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungsbeständen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften. Mitbenutzer haften als Gesamtschuldner.

Abschnitt II
Benutzung in besonderen Fällen

§ 6
Erlaubnis

(1) Der Erlaubnis bedarf, wer Sammlungsbestände zu anderen als Besichtigungszwecken benutzen will. Das gilt nicht nur für Benutzer, die Sammlungsbestände für nicht gewerbliche Zwecke ohne besondere Vorkehrungen (z.B. Verwendung von Blitzlicht, Stativ u. ä., Öffnen von Vitrinen) fotografieren wollen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich unter Angabe des gewünschten Benutzungszweckes, des Sammlungsgegenstandes und des Benutzungsortes einzureichen. In einfachen Fällen genügt ein mündlicher Antrag. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(4) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung.

(5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung.

§ 7
Benutzung außerhalb des Museumsgebäudes

(1) Ausnahmsweise können Sammlungsbestände außerhalb des Museumsgebäudes benutzt werden

  • durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;
  • durch eine Privatperson, wenn eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut dafür haftet, daß die benutzten Sammlungsbestände in deren Räumen diebstahl- und feuersicher aufbewahrt und unversehrt und fristgerecht zurückgegeben werden;
  • in besonderen Einzelfällen zu befristeten Bearbeitungszwecken durch eine Privatperson oder eine Firma;
  • zu Ausstellungszwecken.

(2) Die Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Benutzer.

(3) Die Museumsleitung kann bei der Verwendung von Sammlungsbeständen für Ausstellungen außerhalb des Museumsgebäudes auf Kosten des Benutzers den Transport durch eigenes Personal begleiten und die Sammlungsgegenstände aufstellen lassen.

(4) Die Benutzer haben in Beschriftungen und Katalogen den Namen der Sammlung anzugeben.

§ 8
Zurücknahme der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber nicht an die Bedingungen und Auflagen hält.

§ 9
Lichtbildaufnahmen

Lichtbildaufnahmen für wissenschaftliche oder kommerzielle Zwecke werden in der Regel in Auftrag gegeben. Negative verbleiben im Museum. Die Museumsleitung kann dem Benutzer gestatten, die Aufnahmen selbst anzufertigen. In diesem Fall hat der Benutzer bzw. Besteller auf Verlangen von jeder Aufnahme einen Abzug kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Fotokopien

Fotokopien dürfen nur mit Zustimmung der Museumsleitung angefertigt werden.

§ 11
Veröffentlichungen

(1) Die Benutzer haben von allen Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Sammlungsbeständen verfaßt wurden, dem Naturkundemuseum Ostbayern ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden Bilder von Sammlungsgegenständen veröffentlicht, so ist der Name der Sammlung anzugeben.

Abschnitt III

§ 12
Verzeichnis der Entgelte

Bezüglich des Benutzungsentgeltes gilt das als Anlage beigegebene Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. 

Schlussvorschrift

§ 13
Inkrafttreten

Diese allgemeinen Benutzungsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1.7.1990 an.