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Satzung der "Stadtbau-GmbH Stiftung" in Regensburg vom 27. Februar 1986

(AMBl. Nr. 15 vom 14. April 1986, geänd. durch Satzung vom 2. Oktober 1986, AMBl. Nr. 41 vom 13. Oktober 1986, Satzung vom 6. April 1988, AMBl. Nr. 16 vom 18. April 1988, Satzung vom 12. Juli 1996, AMBl. Nr. 30 vom 22. Juli 1996, Satzung vom 30. Juli 2015, AMBl. Nr. 27 vom 4. Juli 2016)

Die Stadtbau-GmbH hat anlässlich ihres 60-jährigen Firmenjubiläums zu einer Spendenaktion für wohltätige Zwecke aufgerufen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 27.2.1986 die Verwendung der Spendenmittel zum Zwecke der Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung beschlossen.
Der Stiftung wird von der Stadt Regensburg gem. Art. 23 Abs. 1 und Art. 84 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung gegeben:

§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stadtbau-GmbH Stif­tung". Sie ist eine nichtrechtsfähige (fiduziarische) örtliche Stiftung mit dem Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck und förderfähiger Personenkreis

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 und 59 der Abgabenordnung durch die Gewährung von Zuwendungen.
  2. Die Stiftung fördert die Jugend- und Altenhilfe nach § 52 AO.
  3. Stiftungszuwendungen sollen überwiegend an individuell bedürftige und sozial benachteiligte Bewohnerinnen und Bewohner von Häusern im Eigentum der Stadtbau-GmbH gewährt werden, um den Verbleib und die Selbstversorgung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.
  4. Besonders sollen Mieterinnen und Mieter finanziell in individuellen Notlagen bei wohnraumverbessernden Maßnahmen unterstützt werden.
  5. Mit Mitteln der Stiftung sollen außerdem Projekte gefördert werden, die den Mieterinnen und Mietern der Stadtbau-GmbH sowie der Mietergemeinschaft dienen.

§ 3
Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen beträgt nach dem Stand vom 31.12.2014 insgesamt 158.387 Euro. Es muss in seinem Bestand nicht erhalten werden, sondern kann nach Maßgabe der Entscheidungen der Stiftungsorgane für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden bis es aufgebraucht ist.
  2. Die Erweiterung des Grundstockvermögens (Eigenkapitalausstattung der Stiftung) kann auch in Form von Zustiftungen erfolgen.

§ 4
Stiftungsmittel

Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag des Grundstockvermögens, den sonstigen Stiftungsmitteln und durch den Verbrauch des Grundstockvermögens aufgebracht.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane und Personen, die mit der Verwaltung der Stiftung befasst sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Stiftungsorgane und Stiftungsverwaltung

  1. Die Stiftung wird von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.
  2. Die Vergabe der Stiftungsmittel bis zu einem Betrag von 2.000 Euro obliegt der Stiftungsverwaltung in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin.
  3. Stiftungszuwendungen ab einem Betrag von 2.000 Euro werden festgelegt von einem Beirat, bestehend aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der Stadtbau-GmbH Regensburg und dessen Vertreter/deren Vertreterin bzw. dem jeweiligen Vertreter/der jeweiligen Vertreterin im Amt und zwei Stadtratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat der Stadtbau-GmbH Regensburg angehören müssen.

§ 6
Anfallsberechnung

Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die Stadt Regensburg, die es einer dem Stiftungszweck entsprechender Weise oder ersatzweise für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma­chung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.