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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991

(AMBl. Nr. 23 vom 10. Juni 1991, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayer. Naturschutzge0setz - BayNatSchG) erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 15.5.1991, Nr. 820-8632R/St 2, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) In Regensburg, Gemarkung Sallern, wird der Westhang des Sallerner Berges unter der Bezeichnung "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von rund 2,6 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind. In der Stadt Regensburg, Gemarkung Sallern, die Flurstücke Fl.-Nr. 153, 153/5,2 (t), 3 (t), 4 (t), 5 (t), 147/4 (t), 147 (t), 147/5 (t), 200/29, 145 (t), 66/3.

(3) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteils ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck des Schutzes des Landschaftsbestandteiles ist es,

  1. den östlichen Ausläufer des Frankenjuras als geologische Besonderheit zu sichern,
  2. den markanten Höhenrücken als wesentlichen und optischen Bestandteil des Orts- und Landschaftsbildes in seiner jetzigen Gestalt langfristig zu erhalten,
  3. der auf diese Standorte angewiesenen, noch artenreichen Tier- und Pflanzenwelt die entsprechenden Lebensgrundlagen zu sichern,
  4. die von diesem Landschaftsteil das Stadtklima positiv beeinflussenden Wirkungen nachhaltig zu gewährleisten.

§ 3
Verbote

Nach Art. 12 Abs. 3 i.V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.

Es ist deshalb vor allem verboten,

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung zu errichten,
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  3. Straßen, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  4. umzubrechen,
  5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  6. die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern,
  7. Pflanzen oder Teile davon außerhalb der als Nutzgärten angelegten Flächen einzubringen oder abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  9. auf der Fläche zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen,
  10. Fahrzeuge aller Art abzustellen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten sind:

  1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd
  2. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Schutz- und Pflegemaßnahmen,
  3. die ordnungsgemäße Forstwirtschaftliche Nutzung in Form der einzelstammweisen Entnahme mit dem Ziel einer standortgemäßen Naturverjüngung,
  4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind,
  5. die gärtnerische Nutzung im bisherigen Umfang.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg kann im Einzelfall eine Genehmigung für die nach § 3 verbotenen Handlungen erteilen wenn,

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit den Zwecken des geschützten Landschaftsbestandteils vereinbar ist oder die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Landschaftsbestandteil zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Ziffer 1 bis 10 zuwiderhandelt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_hohenruecken_6.2.5