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Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen vom 11. Dezember 1975

(AMBl. Nr. 50/51 vom 22. Dezember 1975)

Die Stadt Regensburg erläßt auf Grund Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - vom 17. November 1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVBl. S. 753, ber. S. 8/4) folgende Verordnung:

§ 1

Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der Stadt Regensburg von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen:

  1. Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht vorliegt und die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden;
  2. Instrumentaldarbietungen und sonstige nicht gewerbsmäßig veranstaltete musikalische Darbietungen;
  3. das Aufstellen von Bild- und Tonübertragungsgeräten, insbesondere Radio- und Fernsehgeräten, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen;
  4. Tierschauen, die von Vereinen veranstaltet werden und gefährliche Tiere nicht zur Schau gestellt werden;
  5. das Aufstellen von Schau-, Spiel-, Scherz-, Sport- und Geschicklichkeitsapparaten, die nicht mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestaltet sind, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle oder Spielkasino vorliegt;
  6. Preiskegeln, Preisbillard, Preiskartenspiele in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle vorliegt;
  7. Amateursportveranstaltungen, ausgenommen motorsportliche Veranstaltungen, die nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen veranstaltet werden, und Großveranstaltungen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1);
  8. Schießsportübungen und -wettkämpfe, sofern sie von Schützenvereinen auf zugelassenen Schießstätten abgehalten werden;
  9. Veranstaltungen, die dem Jugendschutz dienen oder unmittelbar jugendpflegerische Zwecke verfolgen, wenn das Jugendamt der Stadt Regensburg dies bescheinigt hat.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.