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Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen - Benutzungssatzung - MaSBS) vom 10. August 2005

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
Trägerschaft und Rechtsform

Die Stadt Regensburg betreibt Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen als öffentliche Einrichtungen.

§ 2
Zweckbestimmung

Die städtische Mittagsbetreuung an der Schule ist eine Einrichtung zur Betreuung von Grundschulkindern jeweils nach Unterrichtsschluss bis 13.30 Uhr, bei Bedarf längstens bis 17.00 Uhr.

§ 3
Bestehende Einrichtungen

Mittagsbetreuung an der Gerhardingerschule mit Schulhaus Steinweg
Mittagsbetreuung an der Kreuzschule
Mittagsbetreuung an der Schule Burgweinting
Mittagsbetreuung an der Schule Napoleonstein
Mittagsbetreuung an der Schule Prüfening

§ 4
Aufnahme

(1) Der Besuch der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen ist freiwillig. Aufgenommen werden nur Kinder, die im Sprengel der jeweiligen Grundschule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Amt. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Personenberechtigten. Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.

(2) Die Aufnahme in die städtische Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder die im Schulsprengel wohnen.
  2. Kinder, deren alleinerziehender Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachweislich demnächst nachgehen wird - ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit - oder sich in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme befindet oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnimmt, jeweils soweit die Tätigkeit die Betreuung des Kindes erforderlich macht.
  3. Kinder, deren Eltern beide entweder berufstätig sind oder nachweislich demnächst sein werden - ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit - oder sich in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, jeweils soweit die Tätigkeit die Betreuung des Kindes erforderlich macht.
  4. Jüngere Kinder haben Vorrang vor älteren Kindern.
  5. Kinder, die einen besonderen Förderbedarf aufweisen (soziale Integration, Sprachförderung).
  6. Kinder, deren Geschwister bereits in der Einrichtung betreut werden. 

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen sind an Werktagen, mit Ausnahme Samstag, geöffnet.

(2) An Tagen, an denen kein Schulunterricht stattfindet, wird die Mittagsbetreuung nicht angeboten.

(3) Die Beaufsichtigung der Kinder erfolgt nur innerhalb der Öffnungszeiten.

(4) Die Mittagsbetreuung wird ab Schulschluss bis 13.30 Uhr, bei Bedarf längstens bis 17.00 Uhr angeboten.

§ 6
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die aufgrund einer Krankheit oder weil sie Kopfläuse aufweisen vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen sind, dürfen für die Dauer der Erkrankung oder des Befalls mit Kopfläusen die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden Krankheit leiden.Die Leitung der Mittagsbetreuung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(2) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Einrichtung der Mittagsbetreuung nicht betreten.

§ 7
Ausschluss vom Besuch

(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen ausgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere,

  • wenn es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als drei Wochen unentschuldigt gefehlt hat 
  • bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen der Benutzer wie auch der Erziehungsberechtigten gegen § 6 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals 
  • wenn die Personensorgeberechtigten, die für den Besuch der Einrichtung der Mittagsbetreuung gem. § 5 der städtischen Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung zu leistenden Gebühren in Höhe von insgesamt mindestens einem Monatsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben 
  • wenn es die Schule, an die die Mittagsbetreuung angegliedert ist, nicht mehr besucht.

§ 8
Entlassung auf Antrag durch Erziehungsberechtigte

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird das Kind aus der Einrichtung der Mittagsbetreuung entlassen.

(2) Der Antrag auf Entlassung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

(3) Der Antrag auf Entlassung bedarf der Schriftform.

§ 9
Besuchsjahr

Das Besuchsjahr für die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an der Schule beginnt und endet mit dem jeweiligen Schuljahr.

§ 10
Gemeinnützigkeitsregelung

(1) Die städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an der Schule.

(3) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung der Mittagsbetreuung im Gesamten oder im Einzelfall nur ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an der Schule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 10. Dezember 1997 (AMBl Nr. 3 vom 19. Januar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. November 2004, AMBl Nr. 52 vom 20. Dezember 2004) außer Kraft.