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Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Stadtkreis Regensburg südlich der Donau zwischen Schillerwiese und Mariaorter Brücke vom 09. Februar 1949

(AMBl.Nr. 7 vom 18. Februar 1949 und AMBl.Nr. 27 vom 6. Juli 1951)

§ 1

Die in der Landschaftsschutzkarte des Stadtrates Regensburg als der unteren Naturschutzbehörde mit gelbgrüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile im Bereich des Stadtkreises südlich der Donau zwischen Schillerwiese und Mariaorter Brücke werden in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

(1) Es ist verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Gebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:

  1. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
  2. die Anlage von Gartenzäunen, Mauern und dergl.;
  3. das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt;
  4. der Bau von Drahtleitungen;
  5. die Anlage von Abschütthalden, Baggerbetrieben, Kies- und Sandgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung steht;
  6. die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze.

(3) Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Natuschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt.

§ 3

Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können vom Stadtrat Regensburg in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 6 der Durchführungsverordnung bestraft. Auf die Strafbestimmungen wird besonders hingewiesen. Über die Natur-schutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete liegen die einschlägigen Karten auch im Stadtbauamt, Abt. Stadterweiterung, zur Einsichtnahme auf.