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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg in Winzer benutzten Grundwassers vom 24. September 1964

(AMBl. für die Stadt und den Landkreis Regensburg Nr. 48 vom 27. November 1964, geänd. durch VO vom 14. November 1974, AMBl. Nr. 47 vom 25. November 1974, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund § 19 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 27.7.1957, BGBl. II S. 1110 i. V. mit Art. 75 ff. des Bayer. Wassergesetzes vom 26.7.1962, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 143, erläßt die Stadt Regensburg folgende, mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 16.11.1964 Nr. II 5 - 2053c I 814 für vollziehbar erklärte

Gemeindeverordnung

§ 1

Am Südhang der Winzerer Höhen und nördlich des Ortsteils Niederwinzer besteht ein Wasserschutzgebiet, das sich

  1. in den Fassungsbereich,
  2. in die engere Schutzzone E/1,
  3. in die engere Schutzzone E/2 und
  4. in die weitere Schutzzone

gliedert.

Die Grenzen des Fassungsbereichs, der Engeren Schutzzone E/1 und E/2 und der Weiteren Schutzzone ergeben sich aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Schutzgebietsplan M 1 : 1000 vom 21.6.1963. Der Schutzgebietsplan liegt bei der Stadt Regensburg - Amt für öffentliche Ordnung* - Alte Manggasse 3, Zi.-Nr. 201, zur jederzeitigen Einsichtnahme auf.

(* jetzt: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Minoritenweg 4.)

Der Fassungsbereich umfaßt

das Grundstück Flurst.-Nr. 59 der Gemarkung Winzer, das nördlich der Kirche von Niederwinzer im steil ansteigenden Hang des Donautales liegt.

Die Engere Schutzzone E/1

bildet einen 10 Meter breiten Streifen nördlich des Fassungsbereiches und erfaßt Teile der Grundstücke Flurstr. Nr. 85a und 86a der Gemarkung Winzer.

Die Engere Schutzzone E/2

umfaßt von der Gemarkung Winzer die Grundstücke Flurst.-Nr. 57, 57 1/2, 81, 81/1, 82 a, 82 b, 82 1/2, 84 a, 84 b, 84 1/3, 85 a, 85 b, 85 1/2, 85 1/3, 85 1/4, 86 a, 86 b, 88 a, 88 b, 89 a, 89 1/2, 90 a, 90 b, 90 1/3, 90 1/2, 107 b (östl. Teil), 109 a, 109 b, 111. Ferner von der Gemarkung Kareth die Grundstücke Flur-Nr. 502, 503, 505, 507.

Die Weitere Schutzzone

umfaßt von der Gemarkung Winzer die Grundstücke Flurst.-Nr. 79 a, 79 b, 79 1/2, 92 b, 91 d, 107 a, 107 b, 112, 113 a, 113 b, 114, 115 a, 115 b, 116, 117, 120 a, 120 b, 121 1/2.

Ferner von der Gemarkung Kareth die Grundstücke Flur-Nr. 121 1/2 (östl. Teil), 443, 444, 446, 498 a, 498 b, 500, 501, 502, (östl. Teil), 480, 481, 484, 488, 508, 509, 510.

§ 2

Für die einzelnen Schutzzonen wird folgendes angeordnet:

  1. In dem gesamten Wasserschutzgebiet ist verboten:
    1. Die Errichtung von Wohnbauten in einer größeren Siedlungsdichte als 1 Einwohner pro 280 qm (- 5 Einwohner auf 1400 qm) und ohne Abwasserbeseitigungsanlage nach DIN 4261 (Untergrundtrainage), sofern nicht die Abwässer über einwandfreie, dichte Kanäle aus der Schutzzone herausgeleitet werden;
    2. die Errichtung und der Betrieb von Lagern für Öle, Treibstoffe und andere, das Grundwasser chemisch gefährdende Stoffe (ausgenommen werden Lagertanks für Ölheizungen, wenn durch verläßliche und ausreichende bauliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Wannen, Keller-Innentanks), Ölverluste an den Untergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden);
    3. die Errichtung von anderen Abwasserbeseitigungsanlagen als nach Buchstabe a) und von landwirtschaftlichen Abwasserverwertungs-anlagen;
    4. alle Eingriffe in den Boden mit über 5 Meter Tiefe. 
  2. In den engeren Schutzzonen E/1 und E/2 ist weiter verboten:
    1. Natürliche oder künstliche Düngung aufzubringen, es sei denn, daß der Dünger so verteilt wird, daß keine durch Dungstoffe verunreinigten Tagwasser dem Fassungsbereich zulaufen können. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zur Folge haben können, ist nur in geringem Umfang zulässig;
    2. das Abladen und die Ablagerungen von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis sowie von chemischen und sonstigen Stoffen, die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers herbeiführen können;
    3. jede Veränderung der Erdoberfläche, insbesondere Bohrungen, der Betrieb und Einrichtung von Kies-, Sand-, Lehm- oder ähnlichen Gruben, sowie Sprengungen, soweit sie nicht durch den Träger der Wasserversorgungsanlage aus betrieblichen Gründen angeordnet  werden oder im Zuge von nicht verbotenen Baumaßnahmen erfolgen;
    4. die Errichtung und der Betrieb von Tierkörperverwertungsanstalten, Tierzuchtfarmen, Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen;
    5. die Neuanlage von Dung-, Jauche-, Abort- und Versitzgruben, sowie von Anlagen zur Abwasserreinigung und Abwasserverwertung;
    6. die Durchleitung von Abwässern, es sei denn, daß das Abwasser in einwandfreien und dichten Kanälen geleitet wird;
    7. jede sonstige Zuführung von flüssigen Stoffen, welche eine schädliche Verunreinigung des im Schutzgebiet erschlossenen Trinkwassers herbeiführen können.
  3. In der engeren Schutzzone E/1 ist sowohl eine natürliche als auch eine künstliche Düngung verboten.
  4. Im Fassungsbereich ist außerdem verboten:
    1. das Betreten des Fassungsbereiches durch Unbefugte;
    2. die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen, einschließlich aller gewerblichen Anlagen;
    3. die Lagerung betriebsfremder Gegenstände aller Art;
    4. die Zuführung und Durchleitung von Abwässern jeglicher Art;
    5. jede natürliche und künstliche Düngung sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel;
    6. das Beweiden und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Gemeindeverordnung werden gemäß § 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-gesetz) vom 27.7.1957, BGBl. I S. 1110, als Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet.

§ 4

Die Stadt Regensburg kann Ausnahmen von den Verboten des § 2 zulassen, wenn der Schutz des Wassers gegen Verunreinigung auf Grund besonderer Verhältnisse oder durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 5

Diese Gemeindeverordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.