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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

(AMBl. Nr. 29 vom 21. Juli 1980, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17 Dezember 2001)

Aufgrund der Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 27. 7. 1973 (GVBl. S. 437, ber. S. 562) erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 6. Juni 1980 Nr. 820-8631.1 R/St 2 genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

Das in der Gemarkung Schwabelweis der Stadt Regensburg gelegene große Schauerloch wird unter der Bezeichnung "Große Doline auf dem Keilberg" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als flächenhaftes Naturdenkmal geschützt.

§ 2
Schutzgebietsgrenzen

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 0,37 ha. Es umfaßt die nachstehend aufgeführten Grundstücke; Teilflächen davon sind mit (t) gekennzeichnet: In der Gemarkung Schwabelweis der Stadt Regensburg die Fl.Nrn. 1582 (t), 1584 und 1585 (t).

(2) Die Grenzen des Naturdenkmals verlaufen wie folgt:

  1. Im Osten entlang der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1582 und 1579,
  2. im Norden zunächst parallel zur Vorderen Keilbergstraße in Höhe der südöstlichen Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 1583, sodann in südwestlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1583 und weiter bis zu dem Punkt auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1585 und 1586, der 32 m nördlich der Vorderen Keilbergstraße liegt,
  3. im Westen entlang der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1585 und 1586,
  4. im Süden entlang der Nordgrenze der Vorderen Keilbergstraße.

(3) Die Grenzen des Naturdenkmals sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der Stadt Regensburg als Untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Auf diese Karten wird Bezug genommen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 1 000. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als Höhere Naturschutzbehörde.

(4) Die Karten werden bei den in Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Inschutznahme des Naturdenkmals ist es,

  1. Erdaufschüttungen, Verfüllungen, Unratablagerungen oder ähnliches zu verhindern,
  2. Veränderungen des Naturdenkmals durch übermäßigen Bewuchs entgegenzuwirken,
  3. die Doline als geologisch bedeutsame Karsterscheinung im natürlichen Zustand zu erhalten.

§ 4
Verbote

Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - das flächenhafte Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Flächen oder ihrer Bestandteile führen können. Es sind deshalb vor allem Ablagerungen jeglicher Art, wie zum Beispiel das Verbringen von Abfällen oder das Abstellen von Autowracks, verboten.

§ 5
Ausnahmen

Von dem Verbot des § 4 sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:

  1. naturnahe Bepflanzungsmaßnahmen,
  2. Sanierung und Sicherung der Doline.

§ 6
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Genehmigung nach § 4 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayer. Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmals, vereinbar ist.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 7
Anzeigepflicht

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 4 das flächenhafte Naturdenkmal ohne Genehmigung der Stadt Regensburg entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 4 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 7 eine dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.