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Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

Nr. 110 g C 7/ 15 (Bay. Regierungsanzeiger Nr. 103 vom 13. April 1939, geänd. durch VO vom 24. November 1976, GVBl. Nr. 23 vom 17. Dezember 1976)

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Der rund 1 km nordöstlich von Schwabelweis in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg, liegende Südabhang des Keilsteins wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,43 ha und umfaßt in der Gemarkung Schwabelweis - jeweils ausnahmlich der eigentlichen Hausgrundstücke - die Plannummern: 1010 a und b, 1017 a und b, 1020 a und b, 1023 a und b, 1025 a und b, 1027 b, 1029 a und b, 1029/2 b, 1030/4 b bis d, 1030/7 a bis c, 1030/8 a bis b, 1030/9, 1030/10 b, 1030/11, 1030/12, 1038 bis 1046, 1048 a und b, 1049, 1051 bis 1059, 1064 bis 1073, 1075, 1076, 1090, 1092 bis 1096, 1108, 1109, 1110/2, 1110/3, 1111, 1111/2, 1116 a und b, 1117 a, 1119/2 und 1123/2 a und b sowie Teile der Plannummern 1079 bis 1089.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 1.000 rot eingetragen, die bei der obersten Natuschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Regensburg, der unteren Naturschutzbehörde in Regensburg.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

  1. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
  2. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
  3. Pflanzen oder Tiere einzubringen,
  4. eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
  5. die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
  6. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
  7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  8. Bauten aller Art zu errichten.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:

  1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
  2. die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 473, ber. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.