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Richtlinien der Stadt Regensburg für das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen "Kunst und Bau" vom 24. November 1994

(geändert durch Stadtratsbeschluß vom 24. Juli 1997) (* Es handelt sich um verwaltungsinterne Richtlinien.)

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen, welche die künstlerische Ausgestaltung von öffentlichen Bauwerken der Stadt Regensburg betreffen.

2. Vorschlagsverfahren

  1. Vorschläge für die künstlerische Gestaltung öffentlicher Bauwerke werden von einer Kommission erarbeitet. Dieser gehören an: der Kulturreferent, der Planungs- und Baureferent, der zuständige Fachreferent, in dessen Bereich das zu errichtende Bauwerk gehört, der Leiter der Städtischen Galerie, der jeweilige Leiter des technischen Amtes, welches für die Durchführung der Baumaßnahme verantwortlich ist ( z.B. Hoch- und Tiefbauamt, Stadtgartenamt), der planende Architekt, der Vorsitzende des Berufsverbandes Bildender Künstler Niederbayern - Oberpfalz, ein Vertreter der in Regensburg ansässigen Galerien und drei Vertreter des Stadtrates.
  2. Die Federführung liegt bei Referat IV.
  3. Die Kommission stellt Überlegungen an, ob ein allgemeiner Wettbewerb, ein beschränkter Wettbwerb ausgeschrieben , oder ob gezielt nur bestimmte Künstler eingeladen werden sollten.
  4. Über die sich aus diesen Beratungen ergebende Empfehlung der Kommission entscheidet der Kulturausschuß.

3. Jury

  1. Fällt die Entscheidung für einen Wettbewerb, schlägt die Kommission dem Kulturausschuß eine Jury vor.
  2. Die Federführung liegt bei Referat IV.
  3. Aufgrund der Empfehlungen der Jury entscheidet der Kulturausschuß, welcher der eingereichten Entwürfe zur Ausführung kommt.
  4. Die von den Künstlern im Rahmen von Wettbewerben eingereichten Entwürfe werden rechtzeitig vor der entscheidenden Sitzung des Kulturausschusses der Öffentlichkeit präsentiert.

4. Wertgrenze

  1. Wird bei der künstlerischen Ausgestaltung eines Bauwerkes der Auftragwert von DM 10.000,00 unterschritten, findet dieses Verfahren keine Anwendung. Hier entscheidet der Bauherr im Benehmen mit dem Kulturreferenten und dem Leiter der Städtischen Galerie und ggf. dem planenden Architekten.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Beschluß des Stadtrates vom 24.11.1994 in Kraft.