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Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Regensburg "Theater Regensburg" vom 29. April 1999

Aufgrund von Art. 89 Absatz 3 und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Name, Sitz, Stammkapital

(1) Das "Theater Regensburg" ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen der Stadt Regensburg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).

(2) Das Kommunalunternehmen trägt den Namen "Theater Regensburg" mit dem Zusatz "Anstalt des öffentlichen Rechts". Die Kurzbezeichnung lautet "Theater Regensburg".

(3) Sitz des Unternehmens ist Regensburg.

(4) Das Stammkapital beträgt beträgt 255.645,94 Euro.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Dem "Theater Regensburg" wird nach Art. 89 Absatz 2 S. 1 Gemeindeordnung die Aufgabe übertragen, ein Theater mit den Häusern

  • "Theater am Bismarckplatz"
  • "Theater am Haidplatz" und
  • "Velodrom"

mit Schauspiel, Oper, Operette/Musical, Ballett und Kinder- und Jugendtheater zu betreiben sowie ein

  • Sinfonieorchester unter der Bezeichnung "Philharmonisches Orchester Regensburg" zu unterhalten.

(2) Das Unternehmen kann sich nach Art. 89 Absatz 1 S. 2 Gemeindeordnung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

§ 2
a Gemeinnützigkeit

(1) Das "Theater Regensburg" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Dies gilt auch für Projekte des Kommunalunternehmens.

(2) Das Kommunalunternehmen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kommunalunternehmens fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Die Tätigkeit des Kommunalunternehmens zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern.

(3) Die Mittel des Kommunalunternehmens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Kommunalunternehmens.Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Kommunalunternehmens oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen des Kommunalunternehmens hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 3
Organe des Unternehmens

Organe des Unternehmens sind:

  1. Verwaltungsrat (§§ 4bis 7)
  2. Vorstand (§§ 8bis 9)

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und weiteren acht Mitgliedern.

(2) Vorsitzender/Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Im Fall der Verhinderung wird der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin durch seine/ihre Stellvertretung im Sinne der Gemeindeordnung vertreten.

(3) Die weiteren acht Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Stadtrat der Stadt Regensburg bestellt.

(4) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlzeit des Stadtrats oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat oder bei berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein

  • Beamte und hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens
  • Leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt
  • Beamte und Beschäftigte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

(5) Der Finanzreferent/Die Finanzreferentin und der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Stadt Regensburg sowie der/die Vorsitzende des Personalrates des Unternehmens nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht vom Stadtrat als Mitglieder bestellt sind. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates kann zu den Sitzungen weitere sachkundige Personen, insbesondere Bedienstete des Kommunalunternehmens oder des Gewährträgers, beratend zuziehen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine monatliche Entschädigung von 50 Euro sowie ein Sitzungsgeld von je 30 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten lediglich ein Sitzungsgeld von 30 Euro und zwar für Sitzungen des Verwaltungsrats, an denen sie als Stellvertreter für ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied teilnehmen; darauf anfallende Umsatzsteuer erstattet das Kommunalunternehmen.

§ 5
Einberufung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den weiteren Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.

(2) Der Verwaltungsrat ist vierteljährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.

§ 6
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er/Sie leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend und stimmberechtigt sind. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt
oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Wird der Verwaltungsrat wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Mitglieder beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom/von der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Im Einzelfall kann statt der Aufnahme der Sitzungsniederschrift ein gesondertes Verschlussprotokoll gefertigt werden, das ausschließlich beim/bei der Vorsitzenden verwahrt wird; jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Einsicht in das Verschlussprotokoll verlangen. Dritten wird keine Einsichtnahme in die Niederschrift gewährt; über Ausnahmen entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über 

  1. die Vorstandsordnung,
  2. die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und deren Abberufung, die Regelung deren Dienstverhältnisse sowie die Ausstattung designierter Vorstandsmitglieder mit Rechten,
  3. die Erteilung und den Widerruf von Prokuren,
  4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,
  6. die Beteiligung des Unternehmens an anderen Unternehmen (§ 2 Absatz 2),
  7. die Bestellung des Abschlussprüfers und die Auftragserteilung an den Abschlussprüfer,
  8. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 10), die Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes, sowie die Entlastung des Vorstands,
  9. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Absatz 1) übertragenen Aufgaben.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet darüber hinaus über

  1. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von Euro 75.000,-- übersteigen;
  2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen soweit sie den Betrag von Euro 75.000,-- übersteigen;
  3. Verfügungen über
    • bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie immaterielle Vermögensgegenstände und die Verpflichtung hierzu, wenn der  Gegenstandswert im Einzelfall Euro 75.000,-- überschreitet,
    • Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewährung von Darlehen,
  4. die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
  5. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von Euro 75.000,- übersteigt,
  6. Erlass von Forderungen, wenn der Erlass im Einzelfall den Betrag von Euro 50.000,-- übersteigt,
  7. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als Euro 50.000,-- beträgt,
  8. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von nichtkünstlerischem Personal, soweit nicht im Stellenplan vorgesehen.

(5) Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(6) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Stadt Regensburg auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.

(7) Der Stadtrat der Stadt Regensburg kann dem Verwaltungsrat in folgenden Fällen eine Weisung erteilen:

  1. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses (§ 10), Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Vorstands,
  3. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Absatz 1) übertragenen Aufgaben,
  4. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte.

(8) Wenn zustimmungspflichtige Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden handeln; er hat den Verwaltungsrat bei der nächsten Sitzung die Gründe der Eilentscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt, eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich einer Intendantin / einem Intendanten und einer kaufmännischen Leiterin / einem kaufmännischen Leiter. Der Verwaltungsrat kann einen/eine Verhinderungsvertreter/Verhinderungsvertreterin bestellen.

(3) Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach außen; die Vorstandsmitglieder sind hierbei alleinvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands können im Einzelfall Befugnisse übertragen.

(4) Das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.

§ 9
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist, das Unternehmen in eigener Verantwortlichkeit mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Aufforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. Im Übrigen hat der Vorstand den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

(4) Der Vorstand führt die Dienstaufsicht über die im Kommunalunternehmen tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Vorstand ist sowohl zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von künstlerischem Personal als auch die Einstellung und Höhergruppierung von nichtkünstlerischem Personal, soweit im Stellenplan vorgesehen, sowie deren Entlassung.

(5) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Regensburg haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Prüfung

(1) Das Unternehmen ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht und den Erfolgsbericht nach Ende des Wirtschaftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen, zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung, spätestens 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahrs, zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Regensburg zuzuleiten.

(3) Die Abschlussprüfung wird von dem bestellten Wirtschaftsprüfer oder der bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften des HGB und unter Beachtung des § 53 HGrG und Art. 107 Abs. 3 GO durchgeführt. Den Organen der Rechnungsprüfung der Stadt Regensburg stehen die Rechte nach Art. 91 i.V. mit Art. 106 Abs. 4 GO zu.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung, Jahresabschluss und Berichtspflichten, sowie Art. 91 GO.

§ 11
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens ist die jeweilige Spielzeit (1. September bis 31. August des folgenden Jahres).

§ 12
Inkrafttreten

Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.09.1999. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.