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Satzung über die Hausnummerierung in der Stadt Regensburg (Hausnummernsatzung) vom 27. Januar 1988

(AMBl. Nr. 6 vom 8. Februar 1988)

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und des Art. 52 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Festsetzung der Hausnummern

(1) Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit der von der Stadt Regensburg festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer besteht aus dem Straßennamen, einer Nummer und erforderlichenfalls einem kleinen Buchstaben als Zusatz.

(2) Für unbebaute Grundstücke wird eine Hausnummer nur festgesetzt wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Absatz 1 gilt in diesem Falle entsprechend.

§ 2
Gestaltung der Hausnummernschilder

(1) Als Hausnummernschilder sind blaue Schilder mit weißer Beschriftung zu verwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Hausnummernschilder müssen gut lesbar sein.

(2) Die Beschriftung der Hausnummernschilder besteht aus arabischen Zahlen, gegebenenfalls einem kleinen Buchstaben als Nummernzusatz, dem Straßennamen und einem Pfeil, der die Richtung der aufsteigenden Nummernfolge anzeigt. Diese drei Bestandteile sind in der genannten Reihenfolge untereinander aufzuführen. Die Mindestgröße der Zahlen beträgt 90 mm der der Buchstaben für die Nummernzusätze 65 mm. Der Straßenname ist in 30 bis 40 mm hohen Buchstaben anzugeben. Die Beschriftung ist durch einen weißen Rand einzurahmen.

(3) In den in der Anlage aufgeführten schützenswerten Bereichen der Altstadt dürfen nur blaue Emailschilder mit weißer "Schwabacher Schrift" verwendet werden. Soweit Gebäude südlich der Donau (siehe Nr. 1 der genannten Anlage) eine Litera-Hausnummer zugeordnet war ist diese auf dem Hausnummernschild unterhalb des Straßennamens in runden Klammern aufzunehmen; der Richtungspfeil ist in diesem Falle unter der Litera-Hausnummer zu plazieren. Die Litera-Hausnummer ist die alte, bis 1912 gültige Hausnummer, die mittels eines Großbuchstabens und einer Nummernfolge die historische Wachtengliederung entsprechend der Hausnummernrevision von 1803 wiedergibt. Im übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. Weitere Angaben auf dem Hausnummernschild sind unzulässig.

(4) Das Hausnummernschild darf in der Höhe eine maximale Kantenlänge von 250 mm und in der Breite von 300 mm nicht überschreiten. Enthält das Hausnummernschild eine Litera-Hausnummer (Abs. 3), beträgt die maximale Kantenlänge jeweils 300 mm. Die Maße dürfen überschritten werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschriftung erforderlich sein sollte.

(5) Anstelle der in den Absätzen 1 und 4 genannten Hausnummernschilder können auch Hausnummernleuchten nach DIN 275-A verwendet werden.

§ 3
Anbringung der Hausnummernschilder

(1) Das Hausnummernschild ist so anzubringen, daß es von der Straße aus deutlich sichtbar ist.

(2) Das Hausnummernschild ist grundsätzlich neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist das Hausnummernschild an der zur Straße liegenden Gebäudeseite in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen, und zwar an der dem Zugang nächstliegenden Gebäudeecke. Ist das Hausnummernschild so von der Straße aus nicht erkennbar, so ist es am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. Entsprechendes gilt für unbebaute Grundstücke. Maßgeblich ist stets die Straße, zu der das Gebäude oder das Grundstück numeriert ist.

(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige genutzte Gebäude, so sind die Hausnummernschilder an den Hauseingängen der einzelnen Gebäude und außerdem am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. Falls es zudem oder aus anderen gründen zum leichteren Auffinden von Gebäuden erforderlich ist, kann die Stadt Regensburg zusätzlich verlangen, daß an den von ihr festgesetzten Stellen Hinweisschilder mit einer zusammengefaßten Angabe von Hausnummern angebracht werden. Für die Gestaltung der Hinweisschilder gilt § 2 mit Ausnahme seines Absatzes 4 entsprechend; sie sind ferner mit einem Pfeil zu versehen, der zu den Hauseingängen weist.

§ 4
Pflichten des Grundstückseigentümers

(1) Der jeweilige Grundstückseigentümer ist zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder auf seine Kosten verpflichtet. Ist ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so trifft diese Verpflichtung an seiner Stelle den Erbbauberechtigten oder den Nießbraucher.

(2) Im Falle der Festsetzung einer geänderten Hausnummer gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Neubauten spätestens mit dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Gebäudes zu erfüllen, ansonsten innerhalb von 6 Wochen ab vollziehbarer Festsetzung der Hausnummer.

§ 5
Abweichende Regelungen

Die Stadt Regensburg kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen abweichende Regelungen treffen, wenn der Vollzug dieser Satzung zu einer unbiIligen Härte führen würde oder der Zweck dieser Satzung auf andere Weise besser erreicht werden kann.

§ 6
Übergangsvorschrift

Hausnummernschilder und Hinweisschilder, die entsprechend den bisher geltenden Vorschriften angebracht worden waren, können weiterverwendet werden, solange sie leserlich sind und die Aufindbarkeit der einzelnen Gebäude nicht in besonderer Weise erschweren.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Numerierung der Gebäude in der Stadt Regensburg (Hausnummernsatzung) vom 19. September 1968 (AMBl. Nr. 44 vom 4. November 1968, geändert durch Satzung vom 15. Juli 1975, AMBl.Nr. 30 vom 4. August 1975) außer Kraft.

Anlage zur Satzung über die Hausnumerierung in der Stadt Regensburg (Hausnummernsatzung)

Schützenswerte Bereiche

  1. Altstadt südlich der Donau: Alle Straßen, Wege und Plätze südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels, der gebildet wird aus dem Herzogpark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, an der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße sowie aus dem Park der Königlichen Villa, ferner diese Grünanlagen selber.
  2. Oberer und Unterer Wöhrd: Am Beschlächt, Badstraße, Inselstraße (südlich der Einmündung der Maidenbergstraße), Küffnerstraße, Lieblstraße (östlich des Pfaffensteiner Steges), Maidenbergstraße (Süd- und Westseite), Müllerstraße, Proskestraße, Schopperplatz, Werftstraße (westlich der Einmündung der Inselstraße), Wöhrdstraße (westlich der Maffeistraße, ferner Südseite zwischen Maffeistraße und Maidenbergstraße).
  3. Stadtamhof: Am Brückenbasar, Am Brückenfuß, Am Gries, Am Protzenweiher (östlich der Gutweinstraße), An der Schierstadt, Andreasstraße, Fischlstraße, Franziskanerplatz, Gebhardstraße, Gerhardingerstraße (Westseite), Gräßlstraße (vom Stadtamhofer Tor bis zur Einmündung der Gerhardingerstraße), Gutweinstraße, Herzog-Albrecht-Straße (östlicher Teil bis einschließlich Hausnummer 4), Katharinenplatz, Pfaffensteiner Weg (östlich der Einmündung der Straße Auf der Grede), Salzgasse, Seifensiedergasse, Spitalgasse, Stadtamhof (Hauptstraße), Wassergasse, Nordufer des nördlichen Donauarmes von der Straße Auf der Grede bis zur Regenmündung.