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Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung" vom 20. Juli 2000

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Georg-Hegenauer-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe. Sie verfolgt damit direkt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Durch die Unterhaltung und den Betrieb der Georg-Hegenauer-Altenwohnanlage in Regensburg, Königswiesen-Süd.
  2. Durch die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb weiterer Altenwohnanlagen in Regensburg, soweit es die Mittel der Stiftung ermöglichen.
  3. Durch die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen, die der Altenhilfe - insbesondere in den Stiftungseinrichtungen - dienen, z. B. Altentagesstätten, Essensdienste, Kurzzeitpflegeplätze und sonstige Einrichtungen und Maßnahmen, die die  Lebensumstände alter Leute - insbesondere in den stiftungseigenen Altenwohnanlagen - verbessern.

(3) In den stiftungseigenen Altenwohnungen können sowohl Alleinstehende als auch Ehepaare ohne diesbezügliche bestimmte Quote aufgenommen werden. Die aufzunehmenden Personen sollen mindestens 65 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Teil dieses Alter erreicht hat; der andere Teil soll jedoch mindestens 55 Jahre alt sein. Die aufzunehmenden Personen sollen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zusammengerechnet mindestens 10 Jahre in der Stadt Regensburg oder im Landkreis Regensburg gelebt haben; Bewohner der Stadt Regensburg haben Vorrang. Wenn nicht genügend Bewerber vorhanden sind, die die vorstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können auch andere Personen aufgenommen werden.

(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke (insbesondere nach Abs. 2 Nr. 3) auch anderer steuerbegünstigter Körperschaften bedienen.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht nach dem Stand vom 01. Januar 2000 aus

  1. den Grundstücken Fl.Nr. 262/90 (6799 m²) und Fl.Nr. 262/94 (1402 m²) der Gemarkung Dechbetten; Altenwohnanlage Ziegetsdorfer Straße 36/36 a,
  2. dem Grundstück Fl.Nr. 262/88 (2253 m²) der Gemarkung Dechbetten; Altenwohnanlage Kaiser-Friedrich-Allee 97,
  3. dem Grundstück Fl.Nr. 262/89 (497 m²) der Gemarkung Dechbetten; Weg an der Ziegetsdorfer Straße,
  4. den Grundstücken Fl.Nr. 1301/93 (3638 m²) und Fl.Nr. 1301/90 (2793 m²) der Gemarkung Burgweinting; geplante Altenwohnanlage Burgweinting,
  5. den Grundstücken Fl.Nr. 15629/27 und Fl.Nr. 15629/17 der Gemarkung Giesing in München; Rentehäuser Welfenstraße 39 und 41.

(2) Im Rahmen der stiftungsrechtlichen Vorschriften kann das Grundstück nach der vorstehenden Nr. 5 bei Erwerb anderer wertgleicher, ebenfalls ertragbringender Grundstücke veräußert werden, wenn sich dies als zweckmäßig erweist. Dies gilt insbesondere, wenn zur Erleichterung der Verwaltung des Stiftungsvermögens in Regensburg gelegene Grundstücke zu günstigen Bedingungen erworben werden können.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Darüber hinaus sollen Bank- oder Wertpapierbestände nicht gebildet werden. Die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6
Stiftungsorgane, Stiftungsverwaltung

(1) Die Stiftung wird durch Organe der Stadt Regensburg gemäß den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet und vertreten. Die Stadt erhält den jeweils bei ihr üblichen Verwaltungskostenbeitrag, soweit er das zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes erforderliche Maß nicht übersteigt.

(2) Über die Vergabe der Wohnungen entscheidet vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Organe nach Absatz 1 der/die für die Stiftungsverwaltung zuständige Referent/Referentin der Stadt, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin; er/sie kann diese Aufgabe auf einen/eine entsprechend qualifizierten/qualifizierte Bediensteten/Bedienstete der Stadt Regensburg übertragen.

(3) Die zum Stiftungsvermögen gehörenden Liegenschaften sind in ihrer Substanz zu erhalten und müssen stets in gutem baulichen Zustand gehalten werden. Mit der technischen und kaufmännischen Verwaltung der Liegenschaften sind geeignete, tüchtige Bedienstete der Stadt Regensburg zu beauftragen; gewerbliche und private Hausverwaltungen oder dergleichen sind ausgeschlossen.

(4) Bei der Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Rentehäuser sind die bewährten Grundsätze des Stifters anzuwenden. Hiernach sind nur solvente und ordentliche Mieter auszuwählen; der Mietertrag muss stets auf dem vertretbaren Höchstmaß gehalten werden; nach Möglichkeit sind tüchtige Handwerker als nebenberufliche Hausmeister einzusetzen; Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten sind in der Regel nur an kleine, solide Handwerksbetriebe zu vergeben; die fehlerfreie Durchführung dieser Arbeiten ist genau zu prüfen. Die Rechte aus den Mietverträgen sind, falls notwendig, gerichtlich durchzusetzen. Ein Nachgeben, auf dem Gedanken der Stiftung beruhend, kommt nicht in Betracht, da es sich hier um keine Bedürftigen, sondern um zahlungsfähige Mieter handelt.

§ 7
Stifterandenken

(1) Die noch zu Lebzeiten des Stifters in Regensburg, Königswiesen-Süd, errichtete Altenwohnanlage hat den immerwährenden Namen "Georg-Hegenauer-Altenwohnanlage" zu behalten.

(2) Das Elterngrab des Stifters im Waldfriedhof München und das Stiftergrab sind auf Ko-sten der Stiftung dauernd zu pflegen und auf ewige Zeiten zu erhalten. Sollte der Friedhof am Dreifaltigkeitsberg, Regensburg, aufgelassen werden, so hat die Stiftung, sofern die zuständige Kirchenverwaltung damit einverstanden ist, im Dom oder der Basilika St. Emmeram zu Regensburg eine würdige Gedenktafel anzubringen. Die Stiftung hat auf ihre Kosten Jahresgottesdienste (Messen) in einer der vorstehend genannten Kirchen abhalten zu lassen, und zwar an den Jahrestagen des Todes des Vaters (25. März 1957), des Todestages der Mutter (30. März 1954) und am Todestag des Stifters (17. Februar 1988). Die Stiftung hat auf ihre Kosten die beiden oben genannten Grabstätten an jedem Allerheiligentag mit je einem großen Waldkranz mit Stadtschleife Regensburg zu schmücken bzw. einen solchen Kranz an der oben genannten Gedenktafel niederzulegen.

§ 8
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beieinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Regierung (§ 10 Abs. 1) zur Genehmigung oder Entscheidung zuzuleiten.

§ 9
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

§ 10
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz, als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Regensburg.

(2) Beschlüsse und sonstige Entscheidungen der Stiftungsorgane sind der Rechtsaufsichtsbehörde (Stiftungsaufsichtsbehörde) zur Kenntnis zu bringen.

§ 11
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf die Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz folgt. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. März 1982 außer Kraft.