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Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

(AMBl. Nr. 52 vom 23. Dezember 2002)

Aufgrund der §§ 58, 59 Abgabenordnung erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben

(1) Der Betrieb gewerblicher Art der Stadt Regensburg

Stadtbücherei
Haidplatz 8
93047 Regensburg

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Bereich der Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.
Dies gilt auch für Projekte der Stadtbücherei.

(2) Die Stadtbücherei dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.

Diese Aufgabe erfüllt sie durch:

  • Das Bereitstellen von Büchern, Zeitschriften, audiovisuellen und elektronischen Medien (= Bibliotheksgut)
  • deren formale, inhaltliche und büchereitechnische Aufbereitung und Präsentation
  • die Ausleihe des Bibliotheksgutes
  • die Informationsvermittlung durch mündliche und schriftliche Auskunftserteilung aus Katalogen, Bibliographien und Literaturbeständen sowie sonstigen Informationsquellen (z.B. Datenbanken)
  • die Medienberatung sowie die Recherche- und Datenbankschulung der Bibliotheksbenutzer/innen.

§ 2
Träger

Trägerin der Stadtbücherei ist die Stadt Regensburg.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stadtbücherei dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafter) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen der Stadtbücherei.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit

Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern.

§ 5
Vermögensbindung

Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung Stadtbücherei oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt ab 01.01.2003 in Kraft.