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Satzung der Dr. Wunderle-Auer-Stiftung vom 04.08.2021

Mit dem 1958 errichteten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Barbara Franziska Wunderle, geb. Auer und Dr. Adolf Wunderle wurde die Katholische Bruderhausstiftung in Regensburg zum alleinigen Erben berufen. Das Vermögen, das dem Erben durch dieses Testament anfällt, ist als Dr. Wunderle-Auer-Stiftung dauernd gesondert zu erhalten und zu verwalten.

Erklärter Wille der Erblasserin war, mit der Stiftung einen christlich-caritativen Zweck zu verfolgen.

Nach dem Tode von Frau Barbara Franziska Wunderle (verstorben am 02.12.1964) hat der Stadtrat mit Beschluss vom 11.02.1965 die Erbschaft der Barbara Franziska Wunderle mit all den Vermächtnissen und Auflagen, wie sie in fünf vorliegenden Testamenten niedergelegt waren, angenommen.

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen Dr. Wunderle-Auer-Stiftung. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Katholischen Bruderhausstiftung, rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Regensburg.

Die Dr. Wunderle-Auer-Stiftung wird im Rechts- und Geschäftsverkehr durch die Katholische Bruderhausstiftung vertreten.

§ 2
Stiftungszweck Wunderle Auer

1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe in Regensburg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. durch die Förderung zeitgemäßer, alternativer und innovativer Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen, wie z. B. Wohngruppen, betreute Wohngemeinschaften, soweit dies der Altenhilfe dient und die Selbstständigkeit und Autonomie ihrer älteren Bewohnerinnen und Bewohner fördert,
  2. durch die Finanzierung, Organisation oder Bereitstellung von Hilfen, die zur Verbesserung der Lebenslage und Lebensqualität auch einzelner Nutzerinnen und Nutzer der Maßnahmen beitragen,
  3. durch die Vergabe von Geld- und Sachleistungen an ältere Menschen, um deren Wohn- und Lebenssituation zu unterstützen bzw. zu verbessern,
  4. Katholische Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regensburg sind vorrangig zu unterstützen.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Dr. Wunderle-Auer-Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigen.

(2) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch. 

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus den in der Anlage als einem Bestandteil dieser Satzung ausgewiesenen Vermögenswerten. Das Vermögen der Dr. Wunderle-Auer-Stiftung ist vom Vermögen der Katholischen Bruderhausstiftung gesondert zu erfassen und getrennt zu führen; dies gilt auch für sämtliche Erträge und Aufwendungen. Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel

Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus

  1. den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6
Stiftungsverwaltung

Die Stiftung wird durch die Organe der Katholischen Bruderhausstiftung, rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten.

§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.

§ 8
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Katholische Bruderhausstiftung mit Sitz in Regensburg. Diese hat es, unter Beachtung des Stiftungszwecks, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 9
Erblasserandenken

(1) Das Familiengrab Auer auf dem Dreifaltigkeitsberg muss dauerhaft gepflegt und erhalten werden.

(2) Alljährlich soll am Todestag der Stifterin Frau Barbara Wunderle (02.12.) die heilige Messe für beide Ehegatten gelesen werden.

(3) Am Todestag (02.12.) soll alle drei Jahre eine kleine Feier zum Gedenken an die Stifterin Barbara Wunderle für die vom Stiftungszweck begünstigten Menschen ausgerichtet werden. Im Rahmen dieser Feier ist die testamentarische Auflage nach Ziffer V zu erfüllen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung i. d. F. vom 30. Juli 2015 (veröffentlicht AMBl. Nr. 17 vom 25. April 2016) außer Kraft.

Anlage zu § 4 der Satzung

Grundstockvermögen der Katholischen Bruderhausstiftung

„Dr. Wunderle-Auer Stiftung“

(Stand 31.12.2020)

 

A. Grundstockimmobilienvermögen

a. bebaute Grundstücke

 

Nr. Flur. Nr. Kennung Gemarkung Bezeichnung Größe in ha
1 1409 5313 Regensburg Maximilianstr. 7 0,0335

 

B. Grundstockkapitalvermögen

Das Grundstockkapitalvermögen der „Dr. Wunderle-Auer Stiftung“ beläuft sich auf 101.686,00 Euro (Stand 31.12.2020).