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Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010

Der Regensburger Bürger Eberhard Dirrigl hat sein gesamtes Vermögen der Stadt Regensburg vermacht und verfügt, dass dieses in die Eberhard Dirrigl Stiftung eingebracht wird. In seiner Sitzung vom 17.06.2010 beschloss der Stadtrat die Annahme der Erbschaft zum Zwecke der Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung.

In ehrendem Andenken und Respektierung seines Willens gibt die Stadt Regensburg gemäß Art. 23 und Art. 84 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern der Eberhard Dirrigl Stiftung folgende Satzung:

§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Eberhard Dirrigl Stiftung“. Sie ist eine nichtrechtsfähige (fiduziarische) örtliche Stiftung mit dem Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert gemeinnützige Organisationen, sonstige dem Gemeinwohl verpflichtete oder dienende Einrichtungen und Vereine (§ 52 Abgabenordnung) und mildtätige Zwecke (§ 53 Abgabenordnung) in Regensburg. Daneben unterstützt die Stiftung die Universität Regensburg und kulturelle Einrichtungen in Regensburg, insbesondere solche der Stadt Regensburg 

(2) Der Stiftungszweck wird vorrangig durch die Förderung folgender Bereiche verwirklicht:

  1. Kunst und Kultur
  2. Sport
  3. Bildung und Erziehung
  4. Wissenschaft und Forschung
  5. Denkmalschutz und Denkmalpflege
  6. Heimatpflege und Heimatkunde

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

(4) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder die Verhältnisse sich derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie können nur in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker des Stifters, Herrn Peter Winkler erfolgen.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Nachlass des Herrn Eberhard Dirrigl nach Maßgabe des Testaments vom 29.06.2000, abgeändert am 04.03.2001 und ist grundsätzlich bis 31.12.2040 in seinem Bestand zu erhalten. Hierbei ist es zulässig, dass dem Stiftungsvermögen zur Aufgabenerfüllung jährlich bis zu 5.000 Euro entnommen werden; in begründeten Einzelfällen jährlich bis zu 10.000 Euro.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

§ 4
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. grundsätzlich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. in Einzelfällen aus dem Stiftungsvermögen
  3. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(5) Die Leistungen der Stiftung dürfen die gesetzlichen Pflichtleistungen nicht ersetzen oder an deren Stelle treten; sie sollen diese vielmehr sinnvoll ergänzen.

§ 5
Verwaltung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

(2) Für die Entscheidungen über die Verwendung der Erträge der Stiftung wird ein Stiftungsbeirat gebildet.

(3) Die Verwaltungskosten werden gemäß der vertraglichen Entgeltregelung der Stadt Regensburg für die von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Stiftungen ermittelt und abgerechnet (Stand 2010: 5 % der Einnahmen).

§ 6
Stiftungsbeirat

Der Stiftungsbeirat besteht aus dem/r für die Stiftungsverwaltung zuständigen Bürgermeister/in, dem/r Leiter/in der Abteilung Stiftungsverwaltung und Herrn Peter Winkler. Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig. Die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet Herr Winkler – aus welchen Gründen auch immer – aus dem Stiftungsbeirat aus, löst sich dieser auf. Gleichzeitig geht die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Stiftungsmittel auf den/die für die Stiftungsverwaltung zuständige/n Bürgermeister/in über.

§ 7
Stifterandenken

Das Stiftergrab am Unteren Katholischen Friedhof Regensburg ist auf Kosten der Stiftung zu pflegen, zu erhalten und an Allerheiligen und am Geburtstag des Stifters einfach und würdig mit der Regensburger Stadtschleife zu schmücken.

§ 8
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke hat die Stadt Regensburg das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden. Gleiches gilt für das zum 31.12.2040 vorhandene Stiftungsvermögen, das entsprechend zu verwenden und verteilen ist.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.