Logo Stadt Regensburg

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Regensburg (Baumschutzverordnung) vom 11. Februar 1993

(AMBl. Nr. 8 vom 22. Februar 1993, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001; Verordnung vom 04. Juni 2004, AMBl. Nr. 27 vom 28. Juni 2004; Verordnung vom 09. Januar 2023, AMBl. Nr. 9 vom 27. Februar 2023)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes -BayNatSchG- (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl S. 135), erlässt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 05.02.1993, Nr. 820-8633 R/St 1, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Regensburg wird geschützt.

(2) Geschützt sind Bäume (auch Obstbäume), die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe des Umfangs der beiden stärksten Stämme in 100 cm Höhe über dem Erdboden mehr als 100 cm beträgt.

(3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Verordnung, unabhängig von ihrem Stammumfang.

§ 2
Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist die Sicherung des Baumbestandes, um insbesondere

  • das Straßen- und Ortsbild zu beleben und zu gliedern,
  • innerörtliche Erholungsräume zu schaffen und zu erhalten,
  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und zu fördern,
  • das Stadtklima oder die kleinklimatischen Verhältnisse zu erhalten und zu verbessern,
  • schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren,
  • bedeutende Lebensräume für die Tierwelt zu erhalten.

§ 3
Verbote

(1) Es ist verboten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 geschützten Bäume ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Umweltamt - zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.

(2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden.

(3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen.

(4) Ein Beschädigen liegt insbesondere vor, wenn Bäume in ihrem Weiterbestand gefährdet werden oder das weitere Wachstum behindert wird (z. B. innerhalb des Bereiches der Kronentraufe durch das Freilegen von Wurzeln, das Abgraben, Ausschachten oder Aufschütten, das Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial, das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche, das Verlegen von Leitungen und Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen sowie das Einfüllen des Baumstammes und Einwirken von schädlichen Chemikalien) oder wenn ihre Kronen unfachgerecht (nicht nach anerkannten Regeln der Technik) geschnitten, verstümmelt, gekappt oder künstlich klein gehalten werden.

(5) Eine Veränderung liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum nachhaltig beeinträchtigen.

§ 4
Ausnahmen

Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
  2. Bäume in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen,
  3. die fachgerechte Kronenpflege, die den Bestand der Bäume erhält,
  4. notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Verkehrssicherung.

§ 5
Genehmigung

Für das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder Verändern geschützter Bäume kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn

  1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist und zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen, oder
  2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Wohngrundstückes oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird oder
  3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder
  4. Bäume in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben und keine Erhaltung mit zumutbaren Aufwand mehr möglich ist oder
  5. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder
  6. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Genehmigung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar ist oder
  7. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

§ 6
Verfahren

(1) Die Genehmigung nach § 5 ist bei der Stadt Regensburg - Umweltamt - rechtzeitig vor der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über die Baumart, den Stammumfang (100 cm über dem Erdboden gemessen) sowie eine Begründung enthalten.

(2) Das Umweltamt kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen verlangen.

(3) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für dieses Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. In diesem Verfahren wird die Genehmigung durch die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; sie darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.

§ 7
Nebenbestimmungen, Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eingetretene Bestandsminderung geleistet wird. Es kann folgender, jeweils nach Umfang, Qualität und Anforderung an Baumquartiere festgelegter Ersatz gefordert werden:

a) Umfang:

- für einen zu entfernenden einstämmigen Baum mit einem Stammumfang (jeweils in 100 cm Höhe gemessen) von

unter 100 cm          - 1 Baum (vgl.§ 1 Abs. 3)

101 cm bis 130 cm - 2 Bäume

131 cm bis 170 cm - 3 Bäume

171 cm bis 210 cm - 4 Bäume

211 cm bis 250 cm - 5 Bäume

251 cm bis 290 cm - 6 Bäume

Ab 291 cm kann für jede weiteren vollen 40 cm Stammumfang ein weiterer Baum zusätzlich gefordert werden,

- für einen zu entfernenden mehrstämmigen Baum richtet sich die Höhe der Ersatzforderung nach der Berechnung für einstämmige Bäume, wobei der für die Bestimmung des Ersatzes relevante Stammumfang des zu entfernenden Baumes sich aus der Summe der Stammumfänge aller Stämmlinge in 100 cm Höhe ergibt.

b) Qualität:

Für Bäume I. Wuchsordnung werden Bäume I. Wuchsordnung als Ersatz gefordert; für Bäume II. Wuchsordnung werden Bäume II. Wuchsordnung als Ersatz gefordert. Nadelbäume werden stets als Bäume II. Wuchsordnung eingestuft.

Bäume I. Wuchsordnung sind z.B. Ahorn, Esche, Birke, Linde, Rotbuche, Eiche, Ulme, Silberweide, Walnussbaum oder Rosskastanie. Die Ersatzpflanzung bei Bäumen I. Wuchsordnung ist als 3 x verschulter Hochstamm mit Ballen mit 16 - 18 cm Stammumfang oder vergleichbar zu leisten.

Bäume der II. Wuchsordnung sind z.B. Vogelbeere, Mehlbeere, Elsbeere, Traubenkirsche, Salweide, Holzapfel, Blutpflaume, Zierkirsche, Feldahorn oder Obstbaum-Hochstamm. Die Ersatzpflanzung bei Bäumen II. Wuchsordnung ist 3 x verschulter Hochstamm mit Ballen mit 16 - 18 cm Stammumfang oder vergleichbar zu leisten.

c) Baumquartiere:

1. Ersatzpflanzungen auf versiegelten Flächen:

Bei Ersatzpflanzungen im Bereich versiegelter Flächen muss der Wurzelraum (Volumen) für Bäume I. Wuchsordnung mindestens 24 m³, für Bäume II. Wuchsordnung mindestens 12 m³ betragen.

2. Ersatzpflanzungen bei offener Pflanzfläche:

Die offene Pflanzfläche sollte mindestens 12 m² betragen. Soweit die Pflanzfläche diese Anforderungen nicht erfüllt, muss der damit verbundene durchwurzelbare Raum durch Sonderbauweisen hergestellt werden (z.B. beim Unterbau von Rad-/Gehwegen oder bei PKW-Stellplätzen).

3. Bodenverdichtung:

Besteht darüber hinaus bei Pflanzflächen die Gefahr der Bodenverdichtung im Wurzelraum (z.B. Pflanzorte im Stadtboden oder integriert in Platzflächen), müssen Sonderbauweisen, z.B. spezielle Baumroste oder Abdeckplatten, verwendet werden.

 (3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen im Sinne des Absatzes 2 zum Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt angeordnet werden. 

(4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich, nicht  zumutbar, oder nur teilweise durchführbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dabei werden für die nach Absatz 2 zu ermittelnden und nicht umgesetzten Ersatzpflanzungen folgende Beträge festgelegt:

1.000 € je Baum I. Wuchsordnung

500 € je Baum II. Wuchsordnung

Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung oder Maßnahmen zum Erhalt von Bäumen zu verwenden.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 dieser Verordnung geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert.

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage gemäß § 7 nicht erfüllt.

§ 9
Sonderbestimmungen

Von dieser Verordnung unberührt bleiben alle weitergehenden naturschutzrechtlichen Verordnungen und Anordnungen im Einzelfall.

§ 10
Rechtsnachfolger

Die Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Regensburg zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Regensburg (Baumschutzverordnung) vom Juni 1975 außer Kraft.