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Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung - RFwS) vom 10. Oktober 2016

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende

SATZUNG

I.
Allgemeines

§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen

Die Freiwilligen Feuerwehren Burgweinting, Graß, Harting, Oberisling und der Stadt Regensburg sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Regensburg.

Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der folgenden Feuerwehrvereine:

  • Freiwillige Feuerwehr der Stadt Regensburg e. V.
  • Freiwillige Feuerwehr Burgweinting Stadt Regensburg e. V.
  • Freiwillige Feuerwehr Graß der Stadt Regensburg e. V.
  • Freiwillige Feuerwehr Harting Stadt Regensburg e. V.
  • Freiwillige Feuerwehr Oberisling der Stadt Regensburg 

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Regensburg gliedert sich in Löschzüge. Nach Vereinsrecht werden die Löschzugführer von den jeweiligen Löschzügen gewählt.

Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2
Freiwillige Leistungen

Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigen das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist).

Überlassung von Geräten oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch. 

Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. 

II.
Personal

§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten

(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Stadt Regensburg lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4) Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar:

  1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
    Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
    Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und vorher gefragten zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.
  2. Wahlgang, Stimmabgabe
    Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.
    Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerberinnen bzw. Bewerber zu werten.
    Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
    Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
    Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder der bestimmten Beisitzerin bzw. dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Stadt Regensburg hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
  3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
    Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschluss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten hat, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
    Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
  4. Wahlannahme
    Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich klären. Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4
Bestätigung

Die Feuerwehrkommandant(inn)en und ihre Stellvertreter(innen) bedürfen der Bestätigung durch die Stadt Regensburg nach Anhörung des Leiters bzw. der Leiterin der städtischen Berufsfeuerwehr. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet sind (Art. 8 Abs. 4, 5 BayFwG).

§ 5
Verpflichtung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 6
Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant, bei den Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer zuständig.

§ 7
Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbare Teile der Ausstattung kann die Stadt Regensburg Ersatz verlangen.

§ 8
Anzeigepflicht bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten, bei den Löschzügen der Löschzugführerin bzw. dem Löschzugführer, unverzüglich zu melden

  • im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
  • Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Regensburg infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant, bei Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer, die Meldung an das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Regensburg weiterzuleiten. Hat die Stadt nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 9
Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten bzw. bei der Löschzugführerin bzw. beim Löschzugführer zu entschuldigen. Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende der Kommandantin bzw. dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Stadt Regensburg ist in jedem Fall zu melden.

§ 10
Pflichtverletzungen

Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

  • mündlicher oder schriftlicher Verweis
  • Androhung des Ausschlusses
  • Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 11 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 11
Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der Kommandantin bzw. dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

  • unehrenhaftem Verhalten im Dienst
  • grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst
  • fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
  • Trunkenheit im Dienst
  • Anstiften zum Nichtbeachten von Anordnungen
  • dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. 

Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant, bei Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer, hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

III.
Besondere Pflichten der Kommandantin bzw. des Kommandanten

§ 12
Dienst- und Ausbildungsplan

(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant, bei Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer, stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Regensburg vorzulegen.

§ 13
Dienstreisen

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Stadt eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Stadt einzuholen.

§ 14
Jahresbericht

(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Regensburg zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist auch die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Stadt Regensburg nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 02.11.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg vom 01. Dezember 2000, außer Kraft.