Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
§ 1
Begriffsbestimmung
Verwilderte Tauben sind Haustauben, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.
§ 2
Fütterungsverbot
Verwilderte Tauben dürfen im Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Das Fütterungsverbot erfaßt auch das Auslegen von Futter, das von den Tauben aufgenommen werden kann.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Tauben füttert oder das Futter auslegt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.