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Richtlinien für die Vergabe der Sportförderungsmittel der Stadt Regensburg (Sportförderrichtlinien)* vom 25. November 1999

(geändert am 25. Mai 2000, geändert am 02. August 2001, AMBl. Nr. 34 vom 20. August 2001, geändert am 27. November 2003, zuletzt geändert mit Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2004, Stadtratsbeschluss vom 24. November 2005, Stadtratsbeschluss vom 29. November 2007, Stadtratsbeschluss vom 28. Juli 2011, Stadtratsbeschluss vom 25. April 2013, Stadtratsbeschluss vom 28. April 2016, Stadtratsbeschluss vom 22. Februar 2018, Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2020, Stadtratsbeschluss vom 22. April 2021, Stadtratsbeschluss vom 27. April 2023)

Rechtsgrundlagen

* In Artikel 140 der Bayerischen Verfassung ist der Sport als Staatsziel festgeschrieben;

* Artikel 57 der Gemeindeordnung enthält die Förderung des Jugend- und Breitensports als Sollaufgabe der Kommune.

1. Allgemeines

Die Stadt Regensburg stellt zur Förderung des Sports den Regensburger Sportvereinen Grundstücke, Sportanlagen, Zuschüsse und Darlehen zur Verfügung. Alle Zuschüsse sind freiwillige Leistungen und werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Über die Verteilung entscheidet die Stadt Regensburg.

Die sportliche Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht oder die berufsmäßige Ausübung des Sportes (u.a. Vertragsspieler/-innen und Berufssportler/-innen) scheiden bei der Bezuschussung aus. Nicht verbrauchte Mittel bei einer Förderungsart können für andere Förderungsarten verwendet werden.

Die Sportförderung soll die Vereine dabei unterstützen, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu schaffen und trägt damit zur Bildung, Erziehung und sozialen Integration bei.

2. Voraussetzung für die Förderung

2.1 Der Verein muss analog den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV), des Bayerischen Sportschützenbundes oder des Oberpfälzer Schützenbundes sein.

2.2 Der Vereinssitz muss lt. Vereinsregister im Stadtgebiet Regensburg liegen.

2.3 Der Verein muss als gemeinnützig anerkannt sein.

2.4 Der Verein muss mindestens 150 Mitglieder zählen; ausgenommen sind Sondersportarten z.B. Fechten, Reiten, Billard, Schützen usw.

2.5 Der Verein muss mindestens 3 Jahre im Vereinsregister eingetragen sein.

2.6 Der Verein muss Mindestmitgliedsbeiträge erheben, die den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern für den Bereich des Bayerischen Landessportverbandes entsprechen.

2.7  Der Verein muss aktive Jugendarbeit nach den Bestimmungen der Sportförderrichtlinien des Freistaats für den Bereich des Bayerischen Landessportverbandes leisten.

2.8  Die Sportverwaltung führt einmal jährlich einen Datenabgleich verbunden mit einer Befragung zu Themen der Sportentwicklung durch. Die Teilnahme ist für Vereine, die Grundförderung nach Nr. 3 dieser Richtlinien erhalten können, obligatorisch. Die Auszahlung wird von der aktiven Teilnahme abhängig gemacht.

3. Grundförderung

3.1  Zuschuss zur Jugendarbeit

Zur Förderung der Jugendarbeit wird den Vereinen für jeden Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ein Zuschuss i.H. von € 10,00 jährlich gewährt.

Maßgebend sind die Meldungen an den Bayer. Landessportverband nach dem Stand vom 1.1. des lfd. Jahres. Vereine, die nicht dem BLSV angehören, müssen ihre Meldungen an den Dachverband in Ablichtung ebenfalls per 01.01. des lfd. Jahres vorlegen.

Bei Vereinen, die die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung für Kinder und Jugendliche nicht oder nicht überwiegend im Stadtgebiet schaffen, wird der Zuschuss nur für Kinder und Jugendliche gewährt, die ihren Wohnsitz in Regensburg haben.

3.2 Zuschuss zum Unterhalt von Freisportanlagen

Zum Unterhalt von Freisportanlagen wird den Vereinen, die als Eigentümer oder Mieter nicht städtische Sportflächen benutzen, ein Zuschuss von jährlich 0,05 € je m² gewährt. Soweit die Vereine städtische Grundstücke als Sportfläche benutzen, wird ein Zuschuss in Höhe des von der Stadt erhobenen städtischen Mietzinses gewährt und mit diesem verrechnet.

Zusätzlich werden Pauschalzuschüsse für den Unterhalt von Rasenspielfeldern i.H.v.

*  5.000 €  jährlich für ein Großspielfeld,

*  1.500 €  jährlich für ein Kleinspielfeld

*  2.000 €  jährlich für ein Großfeld (Kunstrasen)

gewährt.

3.3 Zuschuss für den Betrieb von Vereinssporthallen

Vereinen, die eigene Sporthallen unterhalten, wird ein jährlicher Zuschuss entsprechend den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln gewährt:

Klein-/Einfachsporthalle                                       5.000 €

Zweifachsporthalle                                             10.000 €

Groß-/Dreifachsporthalle                                   15.000 €

Gymnastikraum ab 150 m²                                  2.500 €

Gymnastikraum ab 40 m²                                    1.250 €

3.4 Überlassung städtischer Sportanlagen

Den Regensburger Sportvereinen werden städtische Sportanlagen gegen folgende Nutzungsentgelte überlassen:

- für Sporthallen

  • Einfachsporthalle (= HE) 2,00 € je Stunde
  • Zweifachsporthalle 4,00 € je Stunde
  • Dreifachsporthalle 6,00 € je Stunde
  • Kleinhalle/Gymnastikraum 1,00 € je Stunde

- für Rasenspielfelder

  • Großfeld 7,50 € je Stunde
  • Kleinspielfeld 3,75 € je Stunde

- für Leichtathletikanlagen 2,25 € je Stunde

- für Kunstrasenspielfeld

  • Großfeld 15,00 € je Stunde
  • Kleinspielfeld 7,50 € je Stunde

- Kunstrasen Hockey 7,50 € je Stunde

Für die Wettkampf-/Turniernutzung am Wochenende, an Feiertagen und in den Ferien werden folgende Entgelte festgesetzt:

- Sporthallen 3,00 € je HE/Stunde

- Rasenspielfelder

  • Großfeld 15,00 € pro Spiel
  • Kleinfeld 7,50 € pro Spiel
  • Kunstrasen 30,00 € pro Spiel
  • Hockey 15,00 € pro Spiel

- Leichtathletik-Anlage 30,00 € pro Tag

- Leihgebühr Rundumbande 25,00 € pro Tag

- Leihgebühr Zeitmessanlage 225,00 € pro Tag

Sollten die obigen Leistungen zukünftig Umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhen sich die Entgelte um den jeweiligen Steuersatz.

3.5 Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen
Die Stadt Regensburg unterstützt Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen auf Freisportanlagen von Regensburger Sportvereinen, die im Stadtgebiet liegen, durch den Einsatz von Personal und Maschinenpark des Stadtgartenamtes. Die dafür notwendigen Mittel werden im Haushalt als innere Verrechnung bereitgestellt.

3.6 Zusammenschluss von Vereinen

Die Stadt ist bestrebt, die Förderung auf besonders leistungsfähige Vereine mit intensiver Jugend- und Breitensportarbeit zu konzentrieren. Eine Fusion (Verschmelzung) von Vereinen, die diesem Zweck dient, wird von der Stadt besonders unterstützt.

Dabei erhalten durch Verschmelzung entstandene Vereine auf die Dauer von 3 Jahren den Zuschuss zur Jugendarbeit nach Nr. 3.1 in zweifacher Höhe.

4. Förderung hauptamtlicher Verwaltungskräfte:

Die Stadt Regensburg fördert die Einführung hauptamtlicher Stellen zur Erfüllung administrativer Aufgaben die dazu dienen, die satzungsgemäße Vorstandschaft zu entlasten.

4.1 Fördervoraussetzungen

  • Einzelverein mit mindestens 300 Mitgliedern nach aktueller Bestandsmeldung gem. Nr. 2.8
  • bei Kooperation von mehreren Vereinen zusammen mindestens 500 Mitglieder nach Nr. 2.8
  • erstmals geschaffene Stelle oder
  • signifikante (mind. 20 %) Erhöhung der Arbeitszeit einer bestehenden Stelle (Förderung der Erhöhung)
  • Eine Förderung von Mitgliedern der Vorstandschaft oder sportlichem Leitungspersonal (z. B. Trainer/-innen, Sportwarte u. ä.) ist ausgeschlossen

4.2 Förderumfang

  • Die Förderung wird für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt und kann für eine Stelle nur einmal beantragt werden.
  • Die Förderbeträge beziehen sich auf den im Arbeitsvertrag festgesetzten Bruttolohn pro Jahr ohne Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen. Der Nachweis hat anhand eines Lohnkontos zu erfolgen.
  • Unterstützt werden sowohl einzelne Vereine als auch Kooperationen und Zusammenschlüsse von Vereinen zur gemeinschaftlichen Verwaltung. Bei Kooperationen ist es ausreichend, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem der beteiligten Vereine abgeschlossen ist.
  • Soll ein Beschäftigungsverhältnis gefördert werden, das in der Vergangenheit schon einmal als hauptamtliche Stelle vorhanden war, so müssen mindestens drei Jahre zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Förderantrag liegen.
  • Pro Verein kann nur ein Beschäftigungsverhältnis gefördert werden.

4.3 Höhe des Zuschusses

Die Förderung der nachgewiesenen Lohnkosten beträgt pro Beschäftigungsjahr bis zu:

- bei einem Einzelverein

  • Im ersten Jahr 50%, max. 5.000 €
  • Im zweiten Jahr 25%, max. 2.500 €
  • Im dritten Jahr 10%, max. 1.000 €

- bei einer Kooperation von Vereinen

  • Im ersten Jahr 60%, max. 7.500 €
  • Im zweiten Jahr 40%, max. 5.000 €
  • Im dritten Jahr 20%, max. 2.500 €

4.4 Antragsverfahren

  • Die Beantragung und Genehmigung des Zuschusses muss vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Erweiterung bestehender Verträge).
  • Dem Antrag ist ein Konzept für die Restfinanzierung und Anschlussfinanzierung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses beizufügen, welches nach der Förderung eine Weiterbeschäftigung sicherstellt.
  • Das Beschäftigungsverhältnis ist anhand des Arbeitsvertrages nachzuweisen, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist einzuhalten.
  • Genehmigte Zuschüsse sind jährlich bis 31.03. für das Vorjahr abzurufen. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Abschlagszahlungen sind im Einzelfall möglich.
  • Alle Zuschüsse werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt.
  • Sind mehr Anträge eingegangen, als HH-Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Verwaltung über eine gleichmäßige Kürzung der obigen Zuschussanträge.

5. Fahrtkostenzuschüsse

5.1 Mannschaften

Mannschaften, die in der 1. oder 2. Bundesliga spielen, erhalten für ihre besonderen Aufwendungen einen Pauschalzuschuss im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.

Dabei werden die Mannschaftsstärke sowie die Entfernung der Spielorte berücksichtigt.

Jugendmannschaften, die in der obersten bayerischen Spielklasse spielen, können auf begründeten Antrag einen Pauschalzuschuss erhalten.

Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Verwaltung.

5.2 Beschickung von Meisterschaften

Die Sportvereine im Stadtgebiet können für ihre aktiven Teilnehmer/-innen an Bayerischen, Süddeutschen und Deutschen Meisterschaften im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel einen Zuschuss erhalten, wenn der Veranstaltungsort weiter als 150 km von Regensburg entfernt ist.

Es werden folgende Zuschüsse gewährt:

Fahrtkosten: bis zu € 0,04 je km und Teilnehmer/-in,

Tagegeld: bis € 10,00 je Teilnehmer/-in und Tag.

Sind mehr Anträge eingegangen, als HH-Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Verwaltung über eine gleichmäßige Kürzung der obigen Zuschussanträge.

6. Förderung für Leistungssportler/-innen

6.1 Ehrungen

Erfolgreiche Mitglieder der Regensburger Sportvereine (Einzelsportler/-innen und Mannschaften) werden jährlich von der Stadt für besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet. 

6.2 Zuschüsse für Leistungssportler/-innen

Zur Förderung des Leistungs-/Spitzensports können Sportler/-innen Zuschüsse gewährt werden. Die Einzelheiten der Förderung werden in eigenen Richtlinien für den Leistungs-und Spitzensport und für herausragende Sportveranstaltungen geregelt.

7. Zuschüsse für besondere Sportprojekte

Vereine, die Sportprojekte einrichten, die einen besonderen Betreuungsaufwand erfordern, können auf begründeten Antrag eine Beihilfe erhalten.

Gefördert werden insbesondere Projekte,

  • die unmittelbar die Inklusion oder die Integration im und durch den Sport fördern
  • Innovative Sportangebote und Projekte für Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche, für Frauen im Sport oder für ältere Bürger/-innen.

Das Übungsprogramm muss so gestaltet sein, dass es den besonderen Neigungen und Bedürfnissen der angesprochenen Personengruppen entspricht.

Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Verwaltung im Rahmen der vorhandenen HH-Mittel.

8. Sportveranstaltungen

Auf Antrag können herausragende Sportveranstaltungen für den Breiten- und/oder Leistungssport mit Ereignischarakter, deutlicher Außenwirkung und einer gewissen Medienwirksamkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden. Die Einzelheiten der Förderung werden in eigenen Richtlinien für den Leistungs- und Spitzensport und für herausragende Sportveranstaltungen geregelt.

Internationale Sportbegegnungen sowie Sportliche Begegnungen mit den Partnerstädten der Stadt Regensburg werden besonders gefördert.

Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Verwaltung im Rahmen der vorhandenen HH-Mittel.

9. Zuschüsse für Übungsleiter/-innen

9.1 Die Stadt gewährt den Vereinen Zuschüsse zu den Kosten für Übungsleiter/-innen nach folgenden Kriterien:

  • Gefördert werden Übungsleiter, die über eine vom Freistaat Bayern anerkannte Übungsleiterlizenz verfügen (vgl. die vom Freistaat Bayern im jeweiligen Förderjahr veröffentlichte Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen) durch eine Übungsleiterpauschale, die jährlich neu berechnet wird.
  • Anerkannt werden Übungsleiterlizenzen, die zum 01.03. des Förderjahres gültig sind.
  • Geteilte Lizenzen werden anteilig berücksichtigt.
  • Pro eingesetzter Lizenz müssen mindestens 50 Mitglieder im Verein nachgewiesen werden.
  • Das von der Stadt zur Förderung von Übungsleitern im Haushalt zur Verfügung gestellte Budget wird durch die Anzahl der eingereichten Übungsleiterlizenzen geteilt und anteilmäßig ausgezahlt;
  • Die bisherige Förderung von stundenweiser Abrechnung von Übungsleitereinsätzen wird damit auf eine Pauschale umgestellt. Um die Umstellung für extrem betroffene Vereine verträglich zu gestalten, soll die Förderung nach Nr. 9.1 für die folgenden Jahre stufenweise auf das geänderte Niveau angepasst werden. Als Basisjahr dient hierfür die bewilligte Fördersumme im Jahr 2023 für den jeweiligen Verein. Die Fördersumme im Antragsjahr bestimmt sich zunächst nach dem nach Nr. 9.1 errechneten Betrag. Die sich im Vergleich zum Basisjahr ergebende Veränderung (in positiver wie negativer Hinsicht) wird hierbei im Jahr 2024 auf 25 %, im Jahr 2025 auf 50 % und im Jahr 2026 auf 75 % begrenzt. Die Übergangsvorschrift findet im Jahr 2027 keine Anwendung mehr.
  • Für Übungsleiter/-innen in Sportarten, deren Ausbildung vom Freistaat Bayern noch nicht anerkannt ist, können die gleichen städtischen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Ausbildung einen ähnlichen Umfang hat und für die Entwicklung dieser Sportart einen hohen Nutzen hat.

9.2    Die Aus- und Fortbildung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern städtischer Sportvereine durch Veranstaltungen, die der BLSV zum Erwerb der Linzenzen der Vereinsmanager B und C anbietet, wird (in der in Nr. 9.3 genannten Anzahl) mit 30 % der Gesamtkosten bis zu maximal 500 € pro Teilnehmer/-in gefördert.

9.3    Für den Einsatz von einem/einer nach den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern anerkannten Vereinsmanagers/Vereinsmanagerin C (Nachweis durch Originallizenz und Einsatzbestätigung des/der Vereinsvorsitzenden) gewährt die Stadt einen Zuschuss von jährlich 250,00 €; für den/die Vereinsmanager/-in B jährlich 300,00 €.

Bei mehr als 500 Mitgliedern kann dieser Zuschuss für 2 Vereinsmanager/-innen gewährt werden. Je weitere 500 Mitglieder kann ein/eine weiterer/weitere Vereinsmanager/-in bezuschusst werden.

Die Anträge zur Gewährung dieser Zuschüsse sind dem Amt für Sport und Freizeit der Stadt Regensburg mit dem entsprechenden Antragsformblatt bis spätestens 01.03. des nächsten Jahres vorzulegen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

10. Zuschuss und Darlehen zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Ausstattung von Sportanlagen und Beschaffung von teuren Sportgeräten

Zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Ausstattung von Sportanlagen sowie zur Beschaffung teurer Sportgeräte werden auf besonderen Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel

a) Zuschüsse und/oder

b) zinsgünstige Darlehen

gewährt.

Die Stadt Regensburg gewährt Zuwendungen nur, wenn außer der Erbringung einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 30 % des Vereins nachgewiesen wird, dass sich dieser auch um Mittel beim Bund und Land ernsthaft bemüht hat.

Bei energetischen Maßnahmen wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn eine Beratung durch die Energieagentur Regensburg e. V. stattgefunden hat, mit dem Ziel, dass zur Strom- und Wärmeversorgung primär erneuerbare Energie bzw. erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen.

Die maximale Höhe der Zuwendungen beträgt: 

  • Bei Neubauten: bis zu einem Drittel
  • Bei Sanierungen im Bestand: bis zu 40%
  • Bei energetischen Sanierungen oder einer Maßnahme, die zu einer ökologischen Verbesserung der Sportanlage führt: bis zu 50 %
  • Bei teuren Sportgeräten (Anschaffungskosten mind. 800 €): bis zu einem Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.
  • Defibrillatoren und Notfallkoffer gelten als Sportgeräte
  • Bei energetischen Sanierungen oder einer Maßnahme, die zu einer ökologischen Verbesserung der Sportanlage führt sind zusätzlich Untersuchungen der zu erwarteten Einsparungen bzw. Verbesserungen beizulegen.
  • Als Grundlage zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten werden die dazu einschlägigen Regelungen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Im Übrigen gelten die Richtlinien über die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien).
  • Bei der Beschaffung teurer Sportgeräte ist die Beschaffung vor Antragstellung grundsätzlich förderunschädlich.
  • Bei Sanierungen und Neubau ist der vorzeitige Baubeginn ohne Genehmigung durch das Amt für Sport und Freizeit nicht erlaubt und führt grundsätzlich zur Ablehnung der Förderung.
  • Zuschüsse der Stadt werden für ein und denselben Zweck nur einmal gewährt. Die Zuwendungen sind grundsätzlich zweckgebunden. Bei der Gewährung von Zuwendungen ist die finanzielle Lage des Vereins, insbesondere die Höhe seiner laufenden Belastungen, angemessen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.
  • Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und in finanzieller Hinsicht die Gewähr dafür bieten, das Objekt auf Dauer ordnungsgemäß unterhalten zu können.
  • Werden Zuschüsse nicht oder nur teilweise oder ohne Zustimmung der Stadt für einen anderen als den beantragten Zweck verwendet, so sind die Mittel in voller Höhe entsprechend den Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien zurückzuzahlen.
  • Maßnahmen an Sportanlagen können nur dann gefördert werden, wenn das Grundstück entweder Eigentum des Vereins ist oder durch langjährige Pacht- oder Mietverträge gesichert ist (entsprechend den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern).

11. Sonderfälle

Zusätzlich zu den vorangestellten Fördertatbeständen können weitere durch das zuständige Fachreferat genehmigt werden, soweit diese in besonderer Weise für die Förderung des Sports in Regensburg dienlich sind. Pro Fall ist eine Förderung bis 5.000 € möglich.

12. Antragstellung

Die Anträge sind bei der Stadt Regensburg - Amt für Sport und Freizeit – mit den dafür herausgegebenen Formblättern einzureichen. Die Anträge sind vor dem 01.03. eines jeden Jahres einzureichen.

Anträge, die nach dem 01.03. eines jeden Jahres eingehen, können nur berücksichtigt werden, soweit noch HH-Mittel zur Verfügung stehen.

Den Anträgen sind die in den Formblättern genannten Unterlagen beizufügen.

Soweit diese Richtlinien die Form und Frist der Antragsstellung für einzelne Fördertatbestände spezieller regeln, gehen diese der allgemeinen Regelung in Nr. 12 vor.

13. Bewilligung

Über die Bewilligung der Zuschüsse und Darlehen nach Nr. 10 und ein Abweichen von den dortigen Förderungskriterien entscheidet der Sportausschuss der Stadt Regensburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Alle Bescheide für die Bewilligung nach diesen Richtlinien erlässt das Amt für Sport und Freizeit.

14. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis über die Zuwendungsmittel ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Abschluss der Arbeiten dem Amt für Sport und Freizeit der Stadt Regensburg vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, durch das städt. Rechnungsprüfungsamt die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr ausgegebenen Sportförderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege nachprüfen zu lassen.

Bei der Grundförderung nach Nr. 3 der Sportförderungsrichtlinien wird auf einen Verwendungsnachweis verzichtet.

Im Übrigen gelten die Richtlinien über die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien).

15. Bericht

Das Amt für Sport und Freizeit berichtet einmal jährlich dem Sportausschuss über alle vergebenen Sportfördermittel.

16. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.07.2000 in Kraft.

Die bisher geltenden Richtlinien vom 26.09.85 treten - einschließlich aller erfolgten Änderungen - ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Die Änderungen der Richtlinien für die Vergabe der Sportförderungsmittel der Stadt Regensburg (Sportförderrichtlinien) mit Beschluss des Stadtrates vom 27.04.2023 treten am 01.05.2023 in Kraft.