Logo Stadt Regensburg

Richtlinien für die Förderung der freien Kulturarbeit in der Stadt Regensburg vom 13. November 2014

1. Vorbemerkung

Die Stadt Regensburg betrachtet die im Stadtgebiet tätigen Künstler und Künstlerinnen, kulturellen Verei­nigungen, Gruppen und Initiativen als wesentliche Träger des kulturellen Lebens. Sie fördert diese durch städtische Mitwirkung bei Veranstaltungen sowie durch die Gewährung von Sachleistungen und finanziellen Zuwendungen. Die Zuschussgewährung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, jedoch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Richtlinie stellt eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der Dritte keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche ableiten können. 

2. Allgemeine Richtlinien und Förderungsgrundsätze

  1. Antrag auf Förderung kann jede natürliche oder  juristische Person stellen, die einen Beitrag zum kulturellen Leben bzw. der Volksbildung in Regensburg zu leisten beabsichtigt, wenn dieser ohne Mithilfe der Stadt nicht möglich wäre.
  2. Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die ei­ne ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist, werden nachrangig gefördert. Die Förderung durch Dritte ist bei der Anwendung von Förderungshöchstsätzen zu berücksichtigen.
  3. Soweit nach der Aufgabenstellung der Vereini­gung oder der Begründung eines Antrages  nicht auszuschließen ist, dass die zu fördernde Aktivität in weitere Aufgabenbereiche der Stadt (z.B. Soziales, Jugend oder Sport) eingreift, ist im Einzelfall das Einvernehmen über die Förde­rung mit den jeweiligen Referaten/Ämtern her­zustellen.
  4. Eine angemessene Eigenleistung wird vor­ausgesetzt.
  5. Rein kommerzielle Einrichtungen und Projekte werden nicht gefördert. Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten.
  6. Die Zusammenarbeit mit städtischen Instituti­onen schließt eine Förderung nicht aus. Soweit im Rahmen einer Mitveranstalterschaft der Stadt Kosten entstehen, werden sie nicht auf die institutionelle bzw. Projektförderung angerechnet.
  7. Besonders gefördert werden Initiativen, die ganz oder teilweise der zeitgenössischen bzw. Nachwuchskunst gewidmet sind oder die besonderen Belange gesellschaftlich benachteiligter Gruppen (z.B. Menschen mit Behinderung) berücksichtigen.
  8. Zuwendungen werden nur solchen Antragstel­lern und Antragstellerinnen gewährt, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewähr­leisten und die in der Lage sind, die zweckent­sprechende Verwendung der Mittel nachzu­weisen.
  9. Die Förderung der Freien Träger der Erwach­senenbildung im Sinne des Bayerischen Er­wachsenenbildungsförderungsgesetzes ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Sie erfolgt nach gesonderten Grundsätzen.
  10. Die Förderung kultureller Begegnungen im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften erfolgt im Rahmen der hierfür im Haushalt bereit-gestellten Mittel außerhalb dieser Richtlinien.
  11. Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  12. Begründete Zweifel an der politischen und weltanschaulichen Offenheit oder an der Toleranz gegenüber Andersdenkenden können zu einem Ausschluss der Förderung führen.
  13. Auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt ist angemessen hinzuweisen. Neben dem Schriftzug „mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Regensburg“ soll das städtische Logo in angemessener Größe auf Einladungskarten, Plakaten, Programmheften und auf der Internetseite erscheinen.

3. Art und Umfang der Förderung

  1. Institutionelle (laufende) Förderung
    1. Allgemeine Zuschüsse werden auf Antrag kulturellen Vereinigungen, Gruppen und In­itiativen für den laufenden Aufwand, z.B. für die Anmietung von Räumen, die Verpflichtung von Chor- und Übungsleitern,  Noten und ähnliches Material, gewährt.
    2. Voraussetzung für eine institutionelle Förde­rung ist, dass die antragstellende Einrichtung unabhängig von öffentlichen Institutionen ge­meinnützig und öffentlich tätig ist. Maßnah­men, die sich ausschließlich an die eigenen Mitglieder einer Vereinigung richten, werden in der Regel nicht gefördert.
    3. Zuschüsse sollen vor allem für kulturelle Aktivitäten gewährt werden, die geeignet sind, die Menschen in die Lage zu versetzen, zu eigener Tätigkeit und zur Entwicklung kreativer Fähigkeiten zu gelangen.
    4. Besonders gefördert werden sollen die kontinuierliche Arbeit zur kulturellen Belebung von Stadtteilen sowie die Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Jugendpflege.
    5. Die Förderung von Leitern und Leiterinnen von Chören, Orchestern und Laienmusizier­gruppen kann bis zu 50 Prozent der nach gewiesenen Kosten, höchstens jedoch  1200,00 € jährlich, betragen. Notenmaterial wird bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 € jährlich gefördert. 
      Gruppen, die regelmäßig Konzerte mit er­heblicher Öffentlichkeitswirkung veranstalten, können darüber hinaus eine weitere laufende Förderung bis zu einem Gesamtbetrag von 1500,00 € jährlich erhalten.
    6. Personalkosten werden über die in 3.1.5 ge­nannten hinaus nicht gefördert. Eine Aus­nahme bilden von kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen betriebene Einrich­tungen, deren Unterhalt im kommunalen Vergleich als städtische Aufgabe anzusehen ist. In diesem Fall kann die Stadt Regensburg Personalkosten teilweise oder ganz über­nehmen. Künstlerhonorare gelten nicht als Personalkosten.
    7. Die Überlassung städtischer Räume ist in der Regel auf die Zuschussleistung anzurechnen.
    8. Die Förderung von Veranstaltungen und Einzelprojekten zusätzlich zur laufenden För­derung ist möglich, sofern es sich um öffent­liche Veranstaltungen und Projekte von be­sonderer Bedeutung für das kulturelle Leben der Stadt handelt.
  2. Projektförderung
    1. Zuschüsse zu Einzelprojekten und Veran­staltungen werden als Restfinanzierung ge­währt. Durch Vorlage von Projektbeschreibung und Finanzierungsplan muss nachgewiesen sein, dass die gesamte Finanzierung und die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme gesichert sind. Die Ziffer 3.1.7 gilt entsprechend.
    2. Die Förderung durch die Stadt hat Nachrang. Der Antragsteller hat eigene Leistung zu er­bringen, eigene Mittel einzusetzen und an­dere Förderungsmöglichkeiten auszuschöp­fen. Je nach Art des Projektes sind in zu­mutbarer Höhe Eintrittsgelder, Teilnehmerbeiträge u. ä. zu erheben.
    3. Ein Projekt kann innerhalb eines Haushalts­jahres in der Regel nur einmal gefördert werden. Projekt in diesem Sinn kann auch eine Veranstaltungsreihe sein.
    4. Unter die Projektförderung fallen auch schrift­stellerische und sonstige Publikationen sowie Film- und Theaterprojekte einzelner Künstler und Künstlerinnen, die von kultureller Bedeu­tung für die Stadt sind.
    5. Bei Veranstaltungen muss der kulturelle As­pekt gegenüber Geselligkeit u. ä. deutlich überwiegen. Repräsentationskosten werden nicht berücksichtigt. Benefizveranstaltungen werden in der Regel nicht gefördert.
    6. Der Höchstsatz einer Förderung von Einzelprojekten und Veranstaltungen darf in der Regel 30 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen. Ergibt der Verwendungsnachweis eine nachträgliche Reduzierung der ur­sprünglich veranschlagten Kosten, ist eine ggf. überschießende Förderung an die Stadt zurückzuerstatten.
  3. Investitionsförderung
    Zuschüsse zu Investitionen können gewährt werden für den Bau, die Einrichtung, den Um­bau und die Sanierung von Einrichtungen der kulturellen Gruppen, Vereinigungen und Initia­tiven. Für Zuschüsse, die für Investitionen ge­leistet wurden, gilt eine Bindungsfrist, die ver­traglich zu vereinbaren ist.
    Stellt eine kulturelle Vereinigung, Gruppe oder Initiative, die einen Investitionskostenzuschuss erhalten hat, vor Ablauf der Bindungsfrist den Betrieb ein oder veräußert bezuschusste Anla­gen oder Teile davon, müssen die Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden.
    Die Stadtratsgremien entscheiden über die Höhe und die Art der Investitionskostenförderung.
  4. Kultureller Verfügungsfonds
    Um dem Stadtrat und demKulturreferateine Förderung kurzfristig während eines Haus­haltsjahres auftretender Projekte zu ermögli­chen, ist im Haushaltsplan ein globaler Verfü­gungsfonds ausgewiesen, dessen Höhe jährlich im Zusammenhang mit den freiwilligen Leistungen zu beschließen ist. Die Entschei­dung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds trifft bis zu einem Betrag von 5000,00 € der Kulturreferent/die Kulturreferentin, in allen anderen Fällen der Kulturausschuss.
  5. Preise und Stipendien
    Die Stadt Regensburg vergibt zur Förderung von Kultur und Wissenschaft das Julius-F.-Neumüller-Stipendium, den Universitätspreis sowie einen Kulturpreis und bis zu drei Kulturförderpreise. Die Vergabe erfolgt durch den Stadtrat nach eigenen Satzungen.
  6. Atelierförderung
    1. Die Förderung bildender Künstler und Künst­lerinnen in Regensburg erfolgt durch den An­kauf von Werken, durch Aufträge (besonders im Zusammenhang mit "Kunst am Bau") und Ausstellungen in städtischen Einrichtungen bzw. durch Zuwendungen zu Ausstellungen in nichtstädtischen Einrichtungen.
    2. Die Stadt ist freien Künstlern und Künstle­rinnen bei der Beschaffung und Anmietung von Ateliers behilflich. Die Stadt kann befri­stet eigene Räume bereitstellen, Räume an­mieten und an Künstler oder Künstlerinnen weitervermieten und Mietkostenzuschüsse gewähren.
    3. Bei der Förderung von Ateliers wird der Kreis der zu Fördernden definiert:
      1. Freie Künstler und Künstlerinnen mit akademischer Ausbildung.
      2. Autodidakten mit ausreichender künst­lerischer Qualifikation, die durch Nach­weis von Ausstellungen, Mappenvorlagen oder Atelierbesuch belegt wird.
      3. Grafikdesigner und -designerinnen, die nach beendetem Studium vorwiegend frei künstlerisch tätig sind, bei Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch Ausstellungen, Mappenvorlagen oder Atelierbesuch.
    4. Bevorzugt gefördert werden Ateliergemein­schaften, insbesondere dann, wenn sie durch Ausstellungen und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit wirken.
    5. Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit durch dasKulturreferatist die Leitung der Städtischen Galerie zu beteiligen.
    6. Zur Prüfung der Förderungsnotwendigkeit ist ein Einkommensnachweis vorzulegen.
    7. Das zu fördernde Atelier muss überwiegend als Arbeits- und nicht als Wohnraum genutzt werden.
    8. Fördergebiet ist in der Regel das Stadtgebiet von Regensburg, d.h. das Atelier bzw. der Wohnsitz muss sich im Stadtgebiet Regensburg befinden. 

4. Antragsverfahren

  1. Zuschüsse werden auf formlosen Antrag ge­währt. Der Antrag ist schriftlich beim Kulturamt der Stadt Regensburg zu stellen.
  2. Die Anträge sind vor der Durchführung eines Projektes bzw. bei Anträgen auf Atelierförderung vor Mietvertragsabschluss zu stellen. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Antragsschluss ist der 30.06. des Vorjahres. Abweichend davon sind Anträge, die aus dem kulturellen Verfügungsfonds gefördert werden sollen, während des laufenden Haushaltsjahres und so rechtzeitig zu stellen, dass gegebenenfalls eine Beratung in den Stadtratsgremien möglich ist. Maßnahmen, bei denen eine längerfristige Planung erkennbar ist, sollen nicht kurzfristig aus dem Fonds gefördert werden.
  3. Der schriftliche Antrag muss alle notwendigen Angaben über den verantwortlichen Träger der Maßnahme, eine ausführliche Aufgaben-  bzw. Projektbeschreibung, eine Kostenaufstellung und den Nachweis der Gesamtfinanzierung enthalten.
  4. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erhält einen schriftlichen Bescheid. Siehe allgemeine Zuwendungsrichtlinien.

5. Auszahlung, Verwendungsnachweis

  1. Die Zuwendung kann nach den haushaltsrecht­lichen Bestimmungen grundsätzlich erst in der 2. Jahreshälfte ausbezahlt werden. Die bewil­ligten Mittel dürfen nicht eher angefordert wer­den, als sie zur Erfüllung des Verwendungs­zweckes benötigt werden. Im Falle einer Zuschussgewährung im Vorjahr muss vor der Auszahlung ein Verwendungsnachweis vorliegen.
  2. Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Zuwendungen verfallen mit Ablauf des Haus­haltsjahres, für das sie bewilligt wurden.
  3. Über die Verwendung von Zuschüssen sind prüfungsfähige Verwendungsnachweise vor­zulegen. Ergeben sich wesentliche Abwei­chungen vom Kosten- und Finanzierungsplan, kann der Zuschuss ganz oder teilweise zu­rückgefordert werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass das geförderte Projekt nicht oder nicht im angegebenen Zeitraum innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zustande kommt bzw. die geförderte Einrichtung während des Haushaltsjahres ihre Arbeit einstellt.
  4. Im Übrigen gelten die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg.