Für die Gutachtenerstattung werden Gebühren und Auslagen vom Antragsteller erhoben. Die Gebühr bemißt sich nach den Bestimmungen der gültigen Gutachterausschuss-Verordnung im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswertes.
Sie beträgt (Auszug aus der GutachterausschussV):
| 1. | für bebaute Grundstücke bei ermitteltem Wert von: | Gebühr | |
| bis | 250.000 EUR | 4,2 v. T. d. Wertes zzgl. 350 EUR | |
| über | 250.000 EUR | 1,6 v. T. des Wertes zzgl. 1.010 EUR | |
| bis | 500.000 EUR | ||
| über | 500.000 EUR | 1,05 v. T. des Wertes zzgl. 1.300 EUR | |
| bis | 5.000.000 EUR | ||
| über | 5.000.000 EUR | 0,7 v. T. des Wertes zzgl. 3.050 EUR | |
| bis | 25.000.000 EUR | ||
| 2. | für unbebaute Grundstücke: sowie in Fällen, in denen nur der Bodenwert eines bebauten Grundstücks zu ermitteln ist, jeweils die Hälfte des Gebührenansatzes für bebaute Grundstücke, mindestens aber 400 EUR. |
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| 3. | für weitere Begutachtungen und Aufgaben: Für die Begutachtung von Rechten an Grundstücken, die Begutachtung der Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile im Sinn von § 96 BauGB und für Aufgaben, die dem Gutachterausschuss nach anderen Rechtsvorschriften übertragen sind, werden Gebühren nach Zeitablauf der mit der Erstellung des Gutachtens befaßten Person erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in seiner jeweils gültigen Fassung. |
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| Neben den Gebühren werden Auslagen (Reisekosten, Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen u. a.) erhoben. | |||