Das Ausräumen jeglicher Barrieren im öffentlichen Verkehrsraum kommt allen Verkehrsteilnehmern zu Gute. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet die Stadtverwaltung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Barrierefreiheit.
Bei der Planung und bei der Durchführung von neuen Straßenbaumaßnahmen werden die rechtsverbindlichen DIN-Vorschriften eingehalten.
Zu diesen gehören unter anderem
- die DIN 18024, Teil 1, „Barrierefreies Bauen“ (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze),
- die DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen“ – Planungsgrundlagen – Teil 3 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum und
- die DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum“.
Ziel ist es hierbei, dass sich alle Nutzer im öffentlichen Verkehrsraum möglichst unabhängig zurechtfinden.
Dies gilt insbesondere für Rollstuhlbenutzer, Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Hörgeschädigte, Gehbehinderte, ältere Menschen, Kinder, klein- und großwüchsige Menschen. Dabei werden Hochborde bei Übergängen abgesenkt und bei Treppenanlagen Rampen bzw. Schieberampen angelegt. Auch Leitsysteme für Sehbehinderte und Blinde werden an ausgewählten Stellen errichtet. Hierbei werden taktile Bodenbeläge und akustische Signale bei den Lichtzeichenanlagen eingesetzt.