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Gesetzliche Grundlagen

Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) - Wichtige Auszüge

Art. 1 

definiert, was ein Denkmal ausmacht: Es muss eine vom Menschen geschaffene Sache aus vergangener Zeit sein, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies können bauliche Anlagen oder auch nur Teile davon, Gartenanlagen oder Ausstattungsstücke sein (Einzelbaudenkmal gem. Abs. 2). Zu den Baudenkmälern kann auch eine Anhäufung von Anlagen (Ensemble) gehören, v. a. wenn das Orts-, Platz-, und Straßenbild erhaltungswürdig sind (Ensemble gem. Abs. 3).

Art. 4 

verpflichtet den Eigentümer oder "Verfügungsberechtigten" zur Instandhaltung, Instandsetzung und sachgemäßen Behandlung von Baudenkmälern oder zur Duldung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen. Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen, können hiermit untersagt werden.

Art. 6 

beinhaltet das „Veränderungsverbot“: Eine Veränderung an einem Baudenkmal, oder in dessen unmittelbarer Umgebung, darf nur mit Erlaubnis vorgenommen werden. Dies gilt für Einzelbaudenkmäler und für Gebäude in einem Ensemble. Die gewünschte Veränderung kann untersagt werden, wenn wichtige Gründe des Denkmalschutzes dagegen sprechen.

Art. 7

behandelt Grabungen nach Bodendenkmälern sowie Grabungen zu anderen Zwecken, die im Bewusstsein des möglichen Vorhandenseins von Bodendenkmälern vorgenommen werden. Unter anderem wird hier die Erlaubnispflicht für derartige Maßnahmen festgelegt. Die Erlaubnis kann, soweit zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich, versagt werden.

Art. 8 

regelt die Pflichten im Falle des Auffindens von Bodendenkmälern. Hierzu gehören unter anderem die Anzeige- und Sicherungspflicht.