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Ausnahmeregelungen für die Umweltzone und Beantragung von Ausnahmegenehmigungen

Welche Fahrzeuge benötigen keine grüne Feinstaub-Plakette, um die Umweltzone zu befahren?

  • mobile Maschinen und Geräte (es bestehen zusätzliche Anforderungen nach der Bayerischen Luftreinhalteverordnung)
  • Arbeitsmaschinen (es bestehen zusätzliche Anforderungen nach der Bayerischen Luftreinhalteverordnung)
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz".
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach  der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr, Straßenunterhalt etc.)
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • Oldtimer mit „H“- Kennzeichen oder dem roten „07“-Kennzeichen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen

Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?

Laut Beschluss des Stadtrates vom 7. Oktober 2015 können in Einzelfällen aus wirtschaftlichen, sozialen und technischen Gründen für Bewohner- und Lieferfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone erteilt werden (kostenpflichtige Einzelausnahmen).

Für Ausnahmegenehmigungen gilt zunächst der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“. Kann ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, ist eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung möglich.

Diese gilt für maximal ein Jahr und insbesondere für folgende Fälle:

  1. Anwohner und Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone
  2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (unabhängig von Wohnort/Firmensitz)
  3. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (unabhängig von Wohnort/Firmensitz)
  4. Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen (unabhängig von Wohnort/Firmensitz) 

Im Rahmen der erteilen Ausnahmegenehmigung ist das Befahren der Umweltzone dann mit einem Fahrzeug ohne grüne Plakette möglich – allerdings nur für den genehmigten Zweck.

Keine Ausnahmen erhalten Fahrzeuge, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragssteller zugelassen werden.

Wer nach einem Jahr  seine Ausnahmegenehmigungen verlängern möchte, kann das nur, in Abhängigkeit von der dann geltenden Rechtslage,  wenn eine Nachrüstung weiterhin technisch nicht möglich ist, eine der Voraussetzungen 2. - 4. nach dem ersten Ausnahmejahr erfüllt ist oder wenn es unzumutbare Härte zu vermeiden gilt (etwa bei Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker).