Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
- die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
Dies gilt für Bescheide, die seit dem 13. Januar 2013 erlassen wurden, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.
Gemäß § 17 Abs. 1 a Satz 4 BImSchG sind außerdem nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, im Internet öffentlich bekannt zu machen.
Hier finden Sie die seit dem 07.01.2013 erlassenen Entscheidungen nach §§ 4, 16 und 17 BImSchG: