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Jugendschutzgesetz

Warum gibt es eigentlich Jugendschutzgesetze?

Viele Kinder und Jugendliche unterliegen dem Irrglauben, die Jugendschutzgesetze sind hauptsächlich dafür da, ihnen vorzuschreiben, was sie zu tun und was sie zu lassen haben.

Tatsächlich ist es so, das es immer wieder Erwachsene gibt, die sich auf Kosten von Kindern und Jugendlichen bereichern oder anderweitige Vorteile aus dem Ausnutzen von Kindern und Jugendlichen ziehen wollen.

Die Sorge darum, dass Kinder und Jugendliche als nächste Generation sich möglichst frei von Gefährdungen entwickeln können, beschäftigt natürlich verantwortungsvolle Erwachsene und führt, zumindest in Deutschland, zu sehr detaillierten Regelungen: (keine Angst vor der Masse, auf weitere 10 Verordnungen wollen wir hier gar nicht näher eingehen. Solltet ihr zu einem bestimmten Gesetz Fragen haben, ruft einfach bei uns an oder mailt uns).


Abgeleitet wird der verfassungsrechtliche Rang des Jugendschutzes aus Art. 2 (Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 6 (Ehe, Familie, Kinder) unseres Grundgesetzes.


Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

In diesem Gesetz ist genauer beschrieben, welche Rechte und Pflichten Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder haben (§§ 1626, 1627, 1631, 1666)


Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Hier werden u.a. die Aufgaben des Jugendamtes festgelegt. Auch der Jugendschutz findet im § 14 seinen Platz in Form von präventiven Angeboten für Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsenen.


Das Strafgesetzbuch (StGB)

Sonderregeln für Straftaten mit Kindern/ Jugendlichen als Opfer (§ 174, 176 a, 180, 182), Gewaltdarstellung in den Medien (§ 131) und Verbreitung von pornografischen Schriften ( § 184).


Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Hier haben sich die 16 Bundesländer auf einen einheitlichen Jugendschutz in den Medien festgelegt. Fernsehsender, Radiostationen, Internetprovider und Filmvertriebe haben sich an diese Regelungen zu halten.


Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Schutz vor Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in Arbeitsverhältnissen ist hier und in der Kinderarbeitsschutzverordnung festgelegt. Hier findet ihr auch eine Liste der Jobs, die ihr ab 13 Jahren ausführen dürft.


Urheberrecht (Urheberrecht)

Dieses Gesetz ist für alle wichtig, die entweder selbst künstlerisch tätig werden, wie z.B. Musiker, Texter etc. oder die künstlerische Werke kopieren oder downloaden. Hier ist festgemacht, was kopiert werden darf und was nicht.


 Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Am 23. Juli 2002 wurde mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates das neue Jugendschutzgesetz beschlossen und löste am 01. April 2003 das „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ ab.

- Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass die Erziehungsberechtigten nicht verpflichtet sind, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.

- Bei Verstößen werden grundsätzlich Erwachsene, insbesondere Veranstalter und Gewerbetreibende, zur Verantwortung gezogen, nicht Kinder und Jugendliche.

Allerdings werden die Eltern grundsätzlich über den Verstoß benachrichtigt. 


         
Betrifft: Kinder
unter 14 Jahre
Jugendliche
unter 16 Jahre
Jugendliche
unter 18 Jahre
§ 4
Abs. 1
   
Aufenthalt in Gaststätten von 5 bis 23 Uhr
nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes1
von 5 bis 23 Uhr
nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes1
bis 24 Uhr1
§ 4
Abs. 2
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z.B. Sportverein, kirchliche Jugendverbände...) oder wenn sie sich auf Reisen befinden Ja Ja Ja
§ 4
Abs. 3
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben Nein Nein Nein
Erläuterung:

zu Abs. 1:

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich nicht in Gaststätten aufhalten. Erlaubt ist dies nur, wenn sie in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person sind. Als Ausnahme ist es auch erlaubt, wenn sie sich dort zwischen 5 und 23 Uhr aufhalten, um ein Getränk oder eine Mahlzeit zu sich nehmen. Das ist aber nicht der Fall, wenn Essen und Getränke bestellt werden, um den Aufenthalt in der Gaststätte zu rechtfertigen. Hält sich also ein 15-Jähriger über eine Stunde in der Gaststätte auf und trinkt dabei ein Glas alkoholfreies Getränk - etwa um anderen beim Billardspiel zuzusehen, so ist sein Aufenthalt nicht mehr durch diese Regelung gedeckt.

zu Abs. 2:

Diese Regelung bezieht sich auf den Reiseweg nicht auf den Aufenthalt am Reiseziel.
   Betrifft: Kinder
unter 14 Jahre
Jugendliche
unter 16 Jahre
Jugendliche
unter 18 Jahre
§ 5
Abs. 1
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco Nein1 Nein1 Bis 24 Uhr1
§ 5
Abs. 2
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. / Bei künstlerischer Betätigung. / Zur Brauchtumspflege Bis 22 Uhr1 Bis 24 Uhr1 Bis 24 Uhr1
Erläuterung:

Die Veranstalter (z.B. Diskothekenbetreiber) haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Regelungen eingehalten werden und müssen ggf. Alterskontrollen durchführen. Empfehlenswert ist es daher, einen Lichtbildausweis (Person) und ggf. eine Bescheinigung der Eltern über die „Erziehungsbeauftragte Person“ dabei zu haben.

Aus dieser Bescheinigung sollte hervorgehen, wer die Begleitung als erziehungsbeauftragte Person an diesem Abend wahrnimmt (jeweils mit Namen, Anschrift und elterliche Telefonnummer)

Musikkonzerte / Discolauf in der Donau-Arena:
In der Regel fallen Konzerte und auch der Discolauf nicht unter diese Regelungen. Im Zweifelsfalle wendet Euch an uns.
  Betrifft: Kinder unter 14 Jahren Jugendliche
unter 16 Jahre
Jugendliche
unter 18 Jahre
§ 6
Abs. 1
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen Nein Nein Nein
§ 6
Abs. 2
Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit: nur auf Volksfesten (Dult), Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen; Gewinn darf nur aus Waren von geringem Wert bestehen Ja Ja Ja
§ 8  Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten (z.B. Plätze, Alleen o.ä., wird von Ordnungsbehörden festgelegt; in Regensburg derzeit keine) Nein Nein Nein
§ 9  Abgabe / Verzehr von Bier, Wein, Schaumwein, Mischungen mit Bier, Wein o.ä. Nein Nein Nein
  Abgabe / Verzehr von anderen alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln Nein Nein2 Ja
§ 10 Abgabe/Konsum von Tabakwaren,
E-Zigaretten/E-Shishas (auch nikotinfrei)
Nein Nein Nein
§ 11 Abs. 1 Anwesenheit bei Filmveranstaltungen bei Freigabe gem. § 14 (2) JuSchG Ja Ja Ja
§ 11 Abs. 2 Anwesenheit von Kindern zwischen 6 und 11 Jahren bei Filmfreigabe ab 12 Jahren erlaubt, wenn sie von einer personensorge-
berechtigten Person begleitet werden
     
§ 11 Abs. 3 Zeitgrenzen
Kinder unter 6 Jahren grundsätzlich nur in Begleitung von Erziehungsbeauftragten
Kinder ab 6 Jahren bis 20 Uhr1 Bis 22 Uhr1 Bis 24 Uhr1
§ 11
Abs. 5
Werbefilme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen erst ab 18 Uhr vorgeführt werden      
Erläuterung:
siehe auch „Medien und Jugendschutz"
  Betrifft: Kinder unter 14 Jahre Jugendliche
unter 16 Jahre
Jugendliche
unter 18 Jahre
§ 12 Abgabe von Computer- und Konsolenspielen / Datenträgern Entsprechend der Kennzeichnung der Spiele Entsprechend der Kennzeichnung der Spiele Entsprechend der Kennzeichnung der Spiele
§ 13 Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit

- Kennzeichnung analog § 12 JuSchG

- auf öffentlich zugänglichen / unbeaufsichtigten Räumen oder Plätzen nur Programme mit Freigabe ab 6 Jahren erlaubt
1 1 1
Erläuterung:

Seit April 2003 müssen neben den Kino- und Videofilmen auch Computerspiele eine Alterskennzeichnung haben. Spiele ohne jegliche Altersfreigabe dürfen Kindern und Jugendlichen überhaupt nicht zugänglich gemacht werden. Die Altersfreigabe ist kein Hinweis auf die Qualität des Produkts, sondern bedeutet, dass der Inhalt für Minderjährige unterhalb dieser Altersfreigabe nicht geeignet ist.
  Betrifft: Kinder unter 14 Jahre Jugendliche
unter 16 Jahre
Jugendliche
unter 18 Jahre
§ 15 Abgabe, zugänglich machen oder überlassen von Medien, die in der Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht wurden Nein Nein Nein
Erläuterung:

Wenn ein Medium (Zeitschrift, Buch, Videofilm, Computerspiel, Internet-Angebot etc.) von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert worden ist, darf es Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich gemacht werden. Indiziert heißt, dass das betreffende Medium jugendgefährdende Inhalte enthält (z. B. ein Übermaß an brutalen Gewaltdarstellungen).

Diese Medien dürfen dann nur noch an Erwachsene abgegeben werden, auch darf dafür keine Werbung erfolgen und sie dürfen nicht mehr im für Minderjährige zugänglichen Versandhandel angeboten werden.

Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Ihnen bekanntes Medium (Zeitschrift, Video, DVD, CD, Computerspiel, Internetseite, etc.) das Kriterium der Jugendgefährdung erfüllt oder darüber hinaus gegen die §§ 131 oder 184 StGB verstößt, wenden sie sich bitte an uns. Wir haben die Möglichkeit das Medium zu sichten und ggf. einen Indizierungsantrag bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Bonn einzureichen oder die gemeinsame Stelle der Länder jugendschutz.net zu informieren.

Fußnoten:

1. Verbote oder zeitlichen Begrenzungen werden durch die Begleitung eines Erziehungsbeauftragten aufgehoben.
2. Verbote werden durch die Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern/ Vormund) aufgehoben.