Fragen und Antworten zum Thema "Ausgehen"
Wenn Ihr Kind in Begleitung eines Elternteils oder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person ist, darf es sich dort unbegrenzt aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ansonsten nur zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten, wenn sie dort eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen, nicht aber, um damit den Aufenthalt in einer Gaststätte zu rechtfertigen.
Ausnahmen hiervon kann das Amt für Jugend und Familie - Jugendschutz - erteilen.
Falls Sie einem der über 18-jährigen Freunde ihres Kindes soweit vertrauen, können sie diesem mit Erziehungsaufgaben betrauen. Diese Person ist für die Zeit des Discobesuches für Ihr Kind verantwortlich. In Begleitung dieser Person kann Ihr Kind unbegrenzt in der Disco bleiben. Der Discothekenbetreiber ist jedoch nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren.
Pop- und Rockkonzerte werden in der Regel nicht als Tanzveranstaltungen eingeordnet. Nähere Informationen darüber, ob die Veranstaltung als Konzert oder als Tanzveranstaltung eingestuft ist, erfahren Sie beim Veranstalter direkt oder in der Jugendschutzstelle. Als reine Musikveranstaltung eingestufte Konzerte dürfen auch von unter 16-jährigen ohne Begleitung eines Erziehnungsberechtigten besucht werden. Dies ist aber auch von der Örtlichkeit abhängig (Gaststätte!). Es gibt die Möglichkeit für das Amt für Jugend und Familie - Jugendschutz -, dem Veranstalter Altersgebrenzungen aufzuerlegen. im Zweifel fragen Sie in der Jugendschutzstelle nach. Das Gleiche gilt für Festivals im Freien. Ob Jugendliche auf Festivals übernachten dürfen, liegt in der Entscheidung der Eltern. Das Jugendschutzgesetz schreibt hier keine spezielle Regelung vor.
Der Discolauf wird als Sportveranstaltung klassifiziert. Daher ist es möglich, dass unter 16-jährige ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigen daran teilnehmen. Die Altersgrenze legt der Veranstalter fest.