Ausbildungsförderung
Ob die angestrebte Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:
- Wird die Ausbildung an einer der im Gesetz benannten Ausbildungsstättenarten absolviert?
- Sind die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit, Eignung) erfüllt?
- Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch das eigene Einkommen oder Vermögen, sowie das Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten, gedeckt?
Schüler und Schülerinnen erhalten Ausbildungsförderung als Zuschuss, wenn sie:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen (z. B. Mittel-, Real-, Gesamtschulen und Gymnasien ab Klasse 10),
- Berufsfachschulen (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, z. B. Berufsvorbereitungsjahr), deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab Klasse 10,
- oder Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, besuchen.
Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie "ausbildungsbedingt" nicht bei ihren Eltern wohnen (notwendige auswärtige Unterbringung).
"Ausbildungsbedingt" wohnt nicht bei den Eltern wer, vom Wohnsitz der Eltern aus, diese oder eine vergleichbare Ausbildungsstätte nicht innerhalb einer angemessenen Zeit mit Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreichen kann.
Ferner ist notwendig auswärtig untergebracht, wer einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, bzw. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammen lebt.
Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung als Zuschuss geleistet für den Besuch von:
- zumindest zweijährigen Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (in Bayern BOS)
Für den Besuch von Höheren Fachschulen und Akademien wird Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen gewährt.
Grundsätzlich erhält nur Förderung, wer eine der vorgenannten Ausbildungsstättenart besucht und dessen/deren Lebensunterhalt nicht auf andere Art und Weise (eigenes Vermögen, Eltern-/Ehegatteneinkommen) sichergestellt werden kann.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Ausbildungsstättenart (jeder Ausbildungsstättenart ist ein "pauschaler Bedarfssatz" zugeordnet), der Höhe des Eltern- oder Ehegatteneinkommens und der Art der Unterbringung während der Ausbildung (bei den Eltern oder auswärts). Unter Umständen mindert sich die Förderung um den Teil, der den Vermögensfreibetrag (derzeit 5.200,00 €) übersteigt oder um anrechenbares Einkommen im Bewilligungszeitraum des/der Auszubildenden.