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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Das Unterhaltsvorschussgesetz will Kindern, die in einer Teilfamilie leben, und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen.

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Amt für Jugend und Familie erbracht werden.

Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des § 1567 BGB) dauernd getrennt lebt, oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist - keine Waisenbezüge in der Nr. 3 genannten Höhe erhält und
  • im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil über einkommen von mindestens 600 € brutto verfügt.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Die Leistungshöhe nach dem UVG richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne des § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 BGB und beträgt ab 01.01.2024 für Kinder

  • in der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) monatlich 480 Euro
  • in der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) monatlich 551 Euro
  • in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) monatlich 645 Euro

Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (monatlich 250 Euro) abgezogen.

Damit ergeben sich ab 01.01.2024 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

  • in der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) monatlich 230 Euro
  • in der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) monatlich 301 Euro
  • in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) monatlich 395 Euro

Auf diese Unterhaltsleistung werden angerechnet:

  • eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.
  • Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Kindes ab dem 15. Lebensjahr sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Nicht berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt; Ausnahme besteht bei „aufgeteilten Kindern“.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht gezahlt.

Für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt.

Antragsberechtigt sind der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Welche Unterlagen sind zwingend nötig?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
  • aktuelle Anschrift des Unterhaltspflichtigen
  • Bankverbindungsdaten
  • Nachweis über den Bezug von Kindergeld
  • Mietvertrag

Weitere Informationen und welche Unterlagen für Sie sonst noch relevant sind, entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetzt - UVG" (rechts unter Download).

Gerne können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren.

Buchstabenaufteilung

A – Bak Frau Naumann
Bal – Ed Frau Meixner
Ee – Fr Frau Gossla
Fs – Him Frau Peter-Hopf
Hin – Ke Herr Dechant
Kf – Lap Frau Stenzel
Laq – Ln Frau Gossla
Lo – Met Frau Hartmann
Meu – Osm Frau Klug
Osn – Schi Frau Mehrl
Schj – Sh Frau Gossla
Si – Tek Frau Haigermoser
Tel – Tez Frau Klug
Tf – Z Frau Holzner