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Schülerbeförderung

Informationen zur Schülerbeförderung für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Regensburg haben

Die Schulbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Die Stadt Regensburg ist danach für alle Schülerinnen und Schüler zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Regensburg haben.

Anspruch auf Kostenfreiheit

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an

  • öffentlichen Volks- und Förderschulen
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, dies ist

  • die Pflichtschule ( = Sprengelschule)
  • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (Zuweisung des Staatlichen Schulamtes)
  • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand ( = geringste Kosten) erreichbar ist

und

  • wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt. (Es wird immer der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.) oder
  • wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen ärztliches Attest) oder
  • wenn der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (Dies wird vom örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten gemeinsam mit der Polizei beurteilt.)

Wichtig: Bei Umzug oder Schulwechsel ist die von der Stadt Regensburg zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülerkarte zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung. Wird die Schülermonatskarte von Ihnen nicht zurückgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Erstattung der Fahrtkosten

Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe, die ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium oder eine Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), eine Fachoberschule, eine Berufsoberschule oder eine Berufsschule mit Teilzeitunterricht besuchen, haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die volle Übernahme der Fahrtkosten. Sie können jedoch einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten stellen, wenn die Fahrtkosten 320 bzw- 490 € pro Familie und Jahr übersteigen.

In diesem Fall werden die Kosten, die die 320/490 € Eigenbeteiligung (Familienbelastungsgrenze) übersteigen, erstattet.

Bei folgenden Tatbeständen werden die Fahrkosten in voller Höhe erstattet:

  1. Wenn der Unterhaltsleistende des Schülers/der Schülerin für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.
  2. Wenn der Unterhaltsleistende oder der Schüler/die Schülerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält.

In den genannten Fällen ist als Nachweis ein aktueller Kontoauszug bzw. eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids vorzulegen.

Es wird immer nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.

Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkws sind nur erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung anerkannt wird.

Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr mit allen Originalfahrscheinen und den erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Wichtig: Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier vorliegen (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule). 

Hinweis: Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird die bisherige Familienbelastungsgrenze (derzeit 490 Euro) dahingehend modifiziert, dass sie auf eine Belastungsgrenze von 320 Euro pro Schülerin bzw. Schüler abgesenkt wird. Für Familien, die Anträge für mehr als ein Kind einreichen, bleibt die Familienbelastungsgrenze als solche in bisheriger Höhe von 490 Euro erhalten, um zu vermeiden, dass es durch die Änderung für Familien mit zwei oder mehreren Kindern zu einer Erhöhung der Belastung kommt.