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Dienstleistungen

Bestattungskosten

Beschreibung

Rechtsgrundlage: § 74 SGB XII

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

Nachweise zur verstorbenen Person:

  • Sterbeurkunde
  • Kopien von Kontoauszügen der letzten 3 Monate
  • Kopien von Sparguthaben
  • Kopien von Versicherungen
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses
  • angefallene Rechnungen der Bestattungskosten

Nachweise der antragstellenden Person und Haushaltsangehörigen:

  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate (vom Antragsteller sowie dessen Ehegatte/Partner und Kinder)
  • Kopien von Kontoauszügen der letzten 3 Monate
  • Kopien der monatlichen Belastungen
  • Aktuellen Mietvertrag
  • Aktuelle monatliche Versicherungen
  • Kopien von Sparguthaben, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen etc.

Hinweis:

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten (§ 67 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Wichtige Hinweise

"Verpflichtete" im Sinne dieser Vorschrift sind in nachstehender Reihenfolge:

  1. die vertraglich Verpflichteten wie z.B. aus einem Versorgungs- und Altenteilsvertrag (Art. 15 AGBGB)
  2. die Erben (§1968 BGB): Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister usw.
  3. beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes in Folge Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§ 1615 m BGB),
  4. Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB),
  5. der nach Art. 15 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV zur Besorgung der Bestattung Verpflichtete.

Gleichrangig Verpflichtete haben die Bestattungskosten zu gleichen Teilen zu tragen. Bei mehreren Verpflichteten kann von jeder Person ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Mit jedem Antrag wird über die anteiligen Kosten entschieden.

Von den Erben ist ein vorhandener Nachlass vorrangig für die Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen.

Ferner können im Falle einer Bewilligung des Antrags nur die ortsüblichen und erforderlichen Bestattungskosten anerkannt werden. Beispielsweise stellen Sterbebilder oder die Kosten für eine Zeitungsanzeige keine erforderlichen Kosten dar.

Ansprechpartner/in:

A - E Tel. (0941) 507-2502
F - L Tel. (0941) 507-4503
M - Z Tel. (0941) 507-2502

Kontakt

Sachgebiet Sozialhilfe
Johann-Hösl-Straße 11a - 11b93053 Regensburg
Postfach: 11 06 4393019 Regensburg
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Telefon: (0941) 507-1502
Fax: (0941) 507-4509