Überschwemmungsgebiet - wasserrechtliche Genehmigung
Zuständig
Beschreibung
Im festgesetzen Überschwemmungsgebiet an der Donau und am Regen ist u.a. für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich. Der formlose Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG ist beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu stellen. Dem wasserrechtlichen Antrag ist der "Auskunftsbogen hochwasserangepasstes Bauen" sowie die im Hinweisblatt „Hinweise für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten" genannten Unterlagen mit beizufügen.
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet können Sie hier einsehen.
Für folgende Bauvorhaben ist eine Anzeige beim Umweltamt erforderlich:
- die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten
- die Errichtung von Dachgauben
- der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u.ä. oberhalb der HW100-Linie
- die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.
Wichtige Hinweise
Der Antrag auf Genehmigung nach § 78 WHG ist zusätzlich zum Antrag auf Baugenehmigung zu stellen.
Gebühren
Die Genehmigung ist gebührenpfichtig.
Rechtsgrundlage
§ 78 Wasserhaushaltsgesetz