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Dienstleistungen

Gartenbrunnen

Beschreibung

Die Errichtung eines Gartenbrunnens ist beim Umweltamt anzuzeigen. 

Um eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gem. § 46 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BayWG handelt es sich nur, wenn zur privaten Gartenbewässerung eine maximale Grundwasserentnahme von 3 l/s  und 50 m3 pro Tag nicht überschritten wird und das zu bewässernde Areal eine Fläche von höchstens 1 ha aufweist und außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt.

Erforderliche Unterlagen

Für die Bohranzeige eines Gartenbrunnens sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Anzeigeformular "Bohranzeige zur Errichtung eines Brunnens zur Gartenbewässerung"
  2. Lageplan mit Eintrag des geplanten Brunnenstandortes
    M 1 : 1.000

Die Anzeige mit Lageplan ist in 2-facher Ausfertigung mindestens 4 Wochen vor der geplanten Errichtung des Brunnens einzureichen.

Die Bohranzeige wird vom Umweltsamt an das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zur Stellungnahme weitergeleitet. Der/die Antragsteller/in erhält nach Eingang der Stellungnahme ein Antwortschreiben mit den Auflagen die bei Errichtung des Gartenbrunnens zu beachten sind. 

Fristen/Dauer

Es besteht nach § 49 WHG i.V. m. Art. 30 BayWG die Verpflichtung den „Erdaufschluss“ der zuständigen Behörde (Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg) 1 Monat vor Beginn der Brunnenbohrung anzuzeigen.

 

Gebühren

Für das Verfahren fallen Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz - BayWG

Kontakt

Elisabeth Achter

Umweltamt

IT-Speicher
Bruderwöhrdstraße 15 b Zimmer: 2.02293055 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon: (0941) 507-2312
Fax: (0941) 507-4319