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Dienstleistungen

Kleinkläranlagen

Beschreibung

Wenn ein Kanalanschluss nicht möglich ist, muss die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik erfolgen. 

Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Antrag auf wasserrechtiche Erlaubnis ist beim Umweltamt vorzulegen.
Gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG kann eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Das Bauvorhaben liegt in einem von der Unteren Wasserrechtsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt bezeichneten Gebiet und erfüllt die bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung. Die tägliche Schmutzwassermenge liegt unter 8 Kubikmeter.
  • Außerdem befindet sich das Vorhaben außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie außerhalb von im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen.
  • Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. Darin ist zu bescheinigen, dass die Planung der Kleinkläranlage den bekannt gegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Erforderliche Unterlagen

Für die wasserrechtliche Erlaubnis sind folgende Unterlagen notwendig:

  1. Formloses Antragsschreiben mit Unterschrift des Grundstückseigentümers
  2. Lageplan, in dem der genaue Ort der Benutzung dargestellt ist, M 1:1000
  3. Bezeichnung des benutzten Gewässers (z. B. Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer)
  4. Beginn und ggf. Ende der Benutzung
  5. Beschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen der zum Einbau geplanten Kleinkläranlage mit biologischer Nachbehandlung
  6. Darlegung der Menge des anfallenden Schmutzwassers
  7. Bei Einleitungen in das Grundwasser: Darlegung der Untergrundverhältnisse; die Sickerfähigkeit des Bodens ist bei Antragstellung nachzuweisen und vom privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu bestätigen. Bei der Durchführung des Sickerversuchs dürfen schwerdurchlässige, das Grundwasser schützende Deckschichten, nicht durchstoßen werden. Vom Sachverständigen ist die jeweils aktuelle Arbeitshilfe des Landesamtes für Umwelt zur Durchführung von Sickertests zu verwenden.
  8. Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Art. 65 BayWG. Die Liste der Sachverständigen können Sie hier herunterladen. 

Die Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, z. Hd. Frau Achter, Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg, einzureichen.

Nähere Informationen zum Verfahren und den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Infoblatt Kleinkläranlagen.

Wichtige Hinweise

Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn ein Kanalanschluss nicht möglich ist und eine Gewässergefährdung ausgeschlossen ist.

Weitere Informationen zu Kleinkläranlagen finden Sie hier

Gebühren

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Kostengesetz erhoben.

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Kontakt

Elisabeth Achter

Umweltamt

IT-Speicher
Bruderwöhrdstraße 15 b Zimmer: 2.02293055 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon: (0941) 507-2312
Fax: (0941) 507-4319